Aufsichtsklage/Überschreitung des Aufgabenbereichs eines Unfallversicherungsträgers/Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter zur privaten Nutzung/Ermessen
§§ 29, 30 Abs. 1, 69, 87, 89 Abs. 1 SGB IV
1. Ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überschreitet seinen gesetzlichen Aufgabenbereich und damit auch sein Selbstverwaltungsrecht, wenn er die private Nutzung von Dienstwagen nicht nur erlaubt, sondern sogar ausdrücklich wünscht, um über eine erhöhte Laufleistung der Dienstwagen günstigere Leasingkonditionen zu erzielen. (Leitsatz 3 des vorentscheidenden LSG Baden-Württemberg)
2. Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln die Aufsichtsbehörde gegen eine Rechtsverletzung im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV einschreitet, liegt in ihrem pflichtgemäßen Entschließungs- und Auswahlermessen, dessen Fehlen den Begründungszwang nach § 35 SGB X verletzt und damit zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 2. Senats vom 27.6.2024 – B 2 A 1/22 R –
ECLI:DE:BSG:2024:270624UB2A122R0 – Anmerkung von Dr. Armin Knospe, Berlin
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.05.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-05-05 |