Die Sozialgerichtsbarkeit
 

Das rechtliche Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren – eine Bestandsaufnahme

Nach § 62 SGG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Diese Vorschrift konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, der ein faires Verfahren garantieren und die materiellen Rechte durchsetzen soll. Er soll Rechtsfehler vermeiden, die ihren Ursprung in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.01.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 1 / 2014
Veröffentlicht: 2014-01-07