Das rechtliche Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren – eine Bestandsaufnahme
Nach § 62 SGG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Diese Vorschrift konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, der ein faires Verfahren garantieren und die materiellen Rechte durchsetzen soll. Er soll Rechtsfehler vermeiden, die ihren Ursprung in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.01.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-01-07 |