Die Sozialgerichtsbarkeit
 

Der Widerspruch des Sozialhilfeträgers nach § 85 Abs. 5 Satz 2 SGB XI gegen die Pflegesatzvereinbarung

Die Träger der Sozialhilfe sind wichtige Akteure, wenn es um die Pflege von Pflegebedürftigen Thüringen geht. Mit den in den §§ 61 bis 66a SGB XII geregelten Hilfen zur Pflege sollen einkommens- und vermögensschwache Pflegebedürftige dabei unterstützt werden, die anfallenden Pflegekosten bedienen zu können. Folgerichtig ist dem Träger der Sozialhilfe daher über § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XI die Stellung als Partei der Pflegesatzvereinbarung zugestanden worden. Da aber die Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB XI durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger zustande kommt, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben, besteht die Möglichkeit, dass die anderen Vertragsparteien den Träger der Sozialhilfe beim Abschluss der Pflegesatzvereinbarung überstimmen. Zum Ausgleich räumt § 85 Abs. 5 Satz 2 SGB XI dem Träger der Sozialhilfe ein eigenständiges Widerspruchsrecht gegen die abgeschlossene Pflegesatzvereinbarung zu. Dieser Widerspruch ist bislang in nur sehr geringem Umfang Gegenstand rechtswissenschaftlicher Diskussion oder sozialgerichtlicher Auseinandersetzung gewesen. Mit dem vorliegenden Beitrag soll daher ein erster Impuls zur weiteren Beschäftigung mit diesem Instrument gegeben werden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.11.04
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ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 11 / 2024
Veröffentlicht: 2024-11-04