Die Sozialgerichtsbarkeit
 

Die Änderung von § 51 Nr. 6 SGG und die Zuständigkeit der Sozialgerichte für das gesamte Soziale Entschädigungsrecht
Was ist neu in der Teilhabe?

Bis zum 31.12.2023 war der Rechtsweg für versorgungsrechtliche Streitigkeiten aufgeteilt: Das Hauptaugenmerk der Sozialgerichte lag auf der wirtschaftlichen Versorgung von Personen mit Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht; wesentliche Teile der Rehabilitation waren der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen. Aufgrund der einheitlichen Rechtswegzuweisung durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts besteht nunmehr eine alleinige Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit auch für alle Teilhabeleistungen der Sozialen Entschädigung, deren Grundzüge dieser Beitrag beleuchten soll.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.10.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 10 / 2024
Veröffentlicht: 2024-10-04