Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitsunfall/Verletztenrente/Posttraumatische Belastungsstörung/Klassifizierung nach etablierten Diagnosesystemen/ Aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand
§§ 8 Abs. 1, 56 Abs. 2 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 128 Abs. 1 Satz 1, 163 Halbsatz 1 SGG; § 31 SGB X; §§ 133, 157 BGB
1. Lehnt ein UV-Träger den Anspruch einer versicherten Person auf eine Unfallrente „wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls“ ab, kann dies unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts als Anerkennung des Arbeitsunfalls auszulegen sein (Rn. 16).
2. Bei der Feststellung der Folgen eines Arbeitsunfalls sind die Gesundheitsschäden genau zu definieren. Dazu sind psychische Störungen zwingend in eines der gängigen Diagnosesysteme (z.B. der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme – ICD – oder des Diagnostischen und Statistischen Manuals Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung - DSM) einzuordnen und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen exakt zu beschreiben (Rn. 20).
3. Tatsachengerichte haben ihrer Entscheidungsfindung den jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen. Bezogen auf die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) enthielt das DSM-V den im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG (2019) aktuellen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand (Rn. 21, 22).
4. Die Diagnosesysteme der ICD und des DSM betreffen ebenso wie die konsensbasierten Begutachtungsleitlinien (zumindest ab Entwicklungsstufe 2) der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) generelle Tatsachen, für die die Beschränkungen des § 163 Halbsatz 1 SGG nicht gelten und die das Revisionsgericht deshalb – auch ohne entsprechende Rüge (§ 163 Halbsatz 2 SGG) – selbst überprüfen, feststellen und ggf. eigenständig ermitteln darf (Rn. 23-25).
5. Für die Feststellung einer PTBS ist das traumatisierende Ereignis konkret zu ermitteln (Rn. 35).
(Orientierungssätze des Verfassers der Anmerkung, keine amtlichen Leitsätze)
Urteil des 2. Senats des BSG vom 28.6.2022 – B 2 U 9/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:280622UB2U920R0 –
Anmerkung von Dr. Andreas Kranig, Bonn
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.06.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-06-03 |