Die Sozialgerichtsbarkeit
 

Vergütungsanspruch/Abgabe von Harn- und Blutteststreifen/Nichtärztliche Leistungserbringer/Vertrag zur Hilfsmittelversorgung/Vertragsbeitritt

§§ 126 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1, Abs. 2 SGB V

1. Harn- und Blutteststreifen zur Eigenanwendung können jedenfalls außerhalb von Apotheken durch nichtärztliche Leistungserbringer nur auf Grund eines Vertrags zur Hilfsmittelversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
2. Bis zur Einführung des Schiedsverfahrens bei fehlender Einigung über Einzelheiten der Hilfsmittelversorgung konnte ein Leistungserbringer den Beitritt zu einem Vertrag zur Hilfsmittelversorgung mit der Ankündigung verbinden, Vertragsbedingungen zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen.

(amtliche Leitsätze)

BSG, Urteil des 3. Senats vom 30.11.2023 – B 3 KR 2/23 R – ECLI:DE:BSG:2023:301123UB3KR223R0 – Anmerkung von Till Sebastian Wipperfürth, Berlin

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.08.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 8 / 2024
Veröffentlicht: 2024-08-02