§ 75 Abs. 7, § 87a Abs. 3a SGB V; FKZ-RL
1. Kassenärztliche Vereinigungen können die Rechtswidrigkeit der „Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Durchführung des bundeseinheitlichen Zahlungsausgleichsverfahrens (Fremdkassenzahlungsausgleich) mit den Kassenärztlichen Vereinigungen“ im Wege einer unmittelbar gegen die Norm gerichteten Feststellungsklage geltend machen.
2. Die Begrenzung der Gesamtvergütung auf den vereinbarten Behandlungsbedarf ist auch bei der Berechnung des Fremdkassenzahlungsausgleichs zu berücksichtigen.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 15.6.2016 – B 6 KA 27/15 R
Anmerkung von Dr. Harald Klückmann, Reinfeld
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.08.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-07-28 |
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