DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-05 |
Bei dem Beitrag handelt es sich um eine überarbeitete Fassung eines Vortrags, den die vier Verfasser am 11. April 2018 anlässlich der Abschlussveranstaltung zur Ausstellung „Leben nach dem Überleben“ in Zusammenarbeit mit dem Sara Nussbaum Zentrum für Jüdisches Leben, Kassel, im Bundessozialgericht (BSG) gehalten haben. Die aktuellen Mitglieder des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 13. Senates des BSG haben den Lebenssachverhalt „Ghettoarbeit“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beleuchtet und den Versuch unternommen, die Rechtsprechung insoweit, auch des eigenen Senats, dem sie damals noch nicht angehörten, aufzuarbeiten.
Dieser Tage wird an die Gründung der Weimarer Republik erinnert. Der Aufsatz versucht, deren Bedeutung für die Fortentwicklung des Arbeits- und Sozialrechts nachzuzeichnen. Deutschland war 1918 zur Demokratie geworden und mit ihr rückte die Sozialpolitik ins Zentrum von Rechtssetzung und Verwaltung. Wirtschaftliche Not hinderte die umfassende Entfaltung sozialer Gesetzgebung und am Ende standen zu wenig Demokraten an der Seite der Weimarer Republik.
Das dem 12. Senat des BSG überantwortete Rechtsgebiet des „Mitgliedschafts-“ und Beitragsrechts ist seit jeher nachhaltigen (sozialpolitisch motivierten) Veränderungen ausgesetzt. Fragen des Zuschnitts des sozialversicherten Personenkreises und der – für die Finanzierung so wichtigen – Beitragsbemessung stehen im Fokus einer jeden Strukturreform. Wird der politische Druck auf die Systeme stärker, bedarf es einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Orientierung verleiht und die (auch) dogmatische Ordnung dieser Rechtsmaterien im Auge behält. Dieser Aufgabe ist der 12. BSG-Senat bisher in hervorragender Weise gerecht geworden.
Der im letzten Heft der SGb (SGb 2018, 585 ff.) abgedruckte gleichnamige Teil I des Beitrags hat einen Überblick über die Prüfungspraxis des Bundesrechnungshofes im Bereich der Sozialversicherung gegeben (s. I.), die einfachgesetzlichen Grundlagen für eine Prüfung der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger dargestellt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG) (s. II.) und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Prüfungsbefugnissen des Bundesrechnungshofes im Bereich der mittelbaren Landesverwaltung geschildert (s. III.). Der zweite Teil des Beitrags zeigt, dass die einfachgesetzliche Ermächtigung des Bundesrechnungshofes zur Prüfung der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger in § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG unvereinbar ist mit Art. 114 Abs. 2 GG und der grundgesetzlichen Kompetenzordnung.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§ 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i. V. m. § 242 BGB, § 137c SGB V; § 6 Abs. 2 KHEntG
Urteil des 1. Senats des BSG vom 19.12.2017 – B 1 KR 17/17 R –
Anmerkung von Dr. Egbert Schneider, Potsdam
§§ 2, 3, 6, 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 23.1.2018 – B 2 U 3/16 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Plagemann, Frankfurt/Main
§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 33 ff. SGB II; § 66 SGB I
Urteil des 14. Senats des BSG vom 14.2.2018 – B 14 AS 17/17 R –
Anmerkung von Dr. Sofia Temming-Davilla, LL. M. oec., Köln
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