DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-03 |
Die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG ist in der Vergangenheit mehr als üblich kritisiert worden, insbesondere in Krankenhaussachen. Nachdem zum 1.1.2020 der Vorsitz in dem Senat gewechselt hat, ist es bereits zu spektakulären Distanzierungen von der bisherigen Rechtsprechung gekommen (vgl. dazu nur das zu § 13 Abs. 3a SGB V ergangene Urteil v. 26.5.2020 – B 1 KR 9/18 R). Entsprechend wartet die Fachwelt jetzt auf weitere Richtungswechsel. Im März 2021 hat der 1. Senat zu den neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus entschieden und dabei seine bisherige Rechtsprechung teilweise aufgegeben (Urt. v. 25.3.2021 – B 1 KR 25/20 R, abgedruckt in diesem Heft S. 714 ff.). Das wirft die Frage auf, wie weit die Abkehr reicht und ob das Urteil tatsächlich ein echter Neuanfang ist.
Der Gesetzgeber hat ein neues SGB XIV mit der Überschrift „Soziale Entschädigung“ verabschiedet. Es handelt sich um eine weitreichende Reform, deren Umsetzung (durch die Länder) Zeit braucht. Deshalb tritt das Gesetz (überwiegend) erst am 1.1.2024 in Kraft. Bedeutend ist die Neuregelung nicht nur wegen der Reforminhalte (Leistungsverbesserungen und neue Verfahrensregelungen insbesondere für Opfer von Gewalttaten), sondern auch wegen der wesentlich verbesserten Strukturierung bzw. Überschaubarkeit der bislang wenig transparenten Rechtsmaterie. Letzteres ist Thema des vorliegenden Beitrags. Verdeutlicht werden soll die Regelungssystematik des künftigen Sozialen Entschädigungsrechts.
Noch bis zum Jahr 2018 war – auch wegen des bis dahin bestehenden gesetzlichen Rahmens – eine weitgehende Verlagerung ärztlicher Tätigkeit in den virtuellen Raum nahezu undenkbar. Inzwischen ist diese „Bastion“ jedoch längst gefallen, so dass nun auch die generelle Notwendigkeit eines physischen Praxissitzes zunehmend unter Rechtfertigungsdruck gerät. Der Beitrag befasst sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des Vertragsarztrechts einer Durchführung von Videosprechstunden im ärztlichen Home-Office entgegenstehen.
Im vorliegenden ersten Teil des zweiteiligen Beitrags werden die aktuellen politischen und sozialrechtlichen Maßnahmen in der Corona-Krise im Hinblick auf existenzsichernde Sozialleistungen beschrieben (I.) und die Grundideen des Bedingungslosen Grundeinkommens einschließlich ihrer historischen und philosophischen Grundlagen und tragenden Begründungen vor allem aus sozialrechtlicher Sicht vorgestellt (II.).
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG; § 1a Nr. 2 AsylbLG
BVerfG, 1. Senat, Nichtannahmebeschluss vom 12.5.2021
– 1 BvR 2682/17 – ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210512.1bvr268217 –
Anmerkung von Dr. Frank Schreiber, Darmstadt
§§ 109, 112, 301 SGB V; Nr. 8–550.1 OPS 2011
Urteil des 1. Senats des BSG vom 17.12.2020
– B 1 KR 21/20 R – ECLI:DE:BSG:2020:171220UB1KR2120R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Otfried Seewald, Passau
Urteil des 1. Senats des BSG vom 25.3.2021
– B 1 KR 25/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:250321UB1KR2520R0 –
Anmerkung von Dr. Egbert Schneider, Potsdam
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