DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-05 |
Die Bundesregierung bereitet die Neuordnung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) in einem 14. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB) vor. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist 2019 zu rechnen. Er wird voraussichtlich auf dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom November 2018 basieren. Den inhaltlichen Schwerpunkt der Reform bildet die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten. Dieser Beitrag schlägt einen alternativen Weg vor: die Zusammenführung des SER mit der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) unter dem Dach des SGB VII.
Die 2016 vom Europäischen Parlament und Rat beschlossene Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) hat – im Hinblick auf das zweifellos wichtige Thema des Datenschutzes – bei zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern, Firmen, Unternehmen, aber auch Verwaltungen und Behörden für eine nicht unerhebliche Unsicherheit im Hinblick auf die insoweit bestehenden Rechte und vor allem Pflichten gesorgt.
Das Rentensystem enthält seit seinem Bestehen zwei Ziele zugleich: Die Armutsvermeidung und die Statussicherung. Welches der beiden Ziele soll künftig prioritär verfolgt werden? Und welche Vorstellung von Gerechtigkeit soll mit der „Rente als Lohnersatz“ in Abgrenzung zur vorleistungsunabhängigen und bedürftigkeitsgeprüften Grundsicherung im Alter verknüpft sein?
Gegenstand von Teil I dieses Aufsatzes (abgedruckt in SGb 2019, 13 ff.) waren eine Problembeschreibung sowie eine Analyse der Gesetzgebung zur Hebammen-Haftpflichtversicherung während der beiden letzten Legislaturperioden des Deutschen Bundestags. Darüber hinaus hatte der Verfasser begonnen, weitere Gedankenmodelle zu überprüfen, wie sie im politischen Raum zur Lösung der bestehenden Schwierigkeiten vertreten werden. Teil II schließt die de lege ferenda Betrachtungen ab und fasst die gewonnenen Erkenntnisse zusammen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§ 35a Abs. 6a SGB IV
Urteil des 1. Senats des BSG vom 20.3.2018 – B 1 A 1/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:200318UB1A117R0 –
Anmerkung von Dr. Armin Knospe, Berlin
§ 22 Abs. 5 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 25.4.2018 – B 14 AS 21/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:250418UB14AS2117R0 –
Anmerkung von Gert Kohnke, Dortmund/Michael Grosse, Dortmund
§§ 120 Abs. 2, 121 SGB V
Urteil des 6. Senats des BSG vom 16.5.2018 – B 6 KA 45/16 R – ECLI:DE:BSG:2018:160518UB6KA4516R0 –
Anmerkung von Dr. Tilman Breitkreuz, Hamburg
Die Verbandsausschuss-Tagung des Deutschen Sozialrechtsverbandes fand am Freitag den 12. Oktober 2018 unter dem Titel „Die Rolle der Verbände in der Sozialpolitikberatung – Erfahrungen und Ausblick auf die Legislaturperiode“ in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Berlin statt. Ziel war es, aus unterschiedlichen Perspektiven Antworten auf die Fragen zu liefern, welche Chancen und Schwierigkeiten mit verbandlicher Sozialpolitikberatung verbunden sind, wie deren Prozesse und Ergebnisse beurteilt werden und an welchen Stellen es zur Zeit Verbesserungsbedarf gibt.
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