DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-02 |
Der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG kommt im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ein besonderer Stellenwert zu. Da der Gesetzgeber sich im SGB VII – anders als sonst im Sozialrecht – kleinteiliger Vorgaben enthält, entsteht bisweilen der Eindruck einer unberechenbaren Kasuistik (I.). Der vorliegende Beitrag versucht deshalb, die den Einzelfallentscheidungen in der neueren Rechtsprechung des BSG zum SGB VII zugrunde liegenden Wertentscheidungen herauszuarbeiten. Dabei wird (unter II.) das Verhältnis des BSG zum Gesetzgeber thematisiert, der Kritik des 2. Senats, etwa bei der sog. Wirbelsäulen–BK Nr. 2108, oftmals negiert, obwohl er – wie die Reaktion auf die Rechtsprechung zur Anhörung zeigt – durchaus zu schnellen Reaktionen in der Lage ist.
Mit der Überführung des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den zweiten Teil des SGB IX wurden dort auch vertragsrechtliche Steuerungsinstrumente verortet, die die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe einerseits und den Leistungserbringern andererseits regeln sollen. Eines dieser Instrumente ist der in § 131 SGB IX geregelte Landesrahmenvertrag. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB IX schließen die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX ab.
Die Covid-19-Pandemie und die zu ihrer Bekämpfung und Prävention ergriffenen Maßnahmen haben viele Lebensbereiche beeinflusst. Gegenstand des Forschungsprojekts „Arbeits- und Sozialgerichte und die Sozialverwaltung in der Pandemie“ ist, ob und wie auch unter schwierigen Bedingungen der Zugang zu und der Konflikt über Sozialleistungen in einem rechtsstaatlichen Verfahren organisiert werden konnte. Im Folgenden werden ausgewählte Ergebnisse berichtet, die im Schwerpunkt die Sozialgerichtsbarkeit betreffen. Über videotelefonische Gerichtsverhandlungen wird in einem weiteren Beitrag im nächsten Heft berichtet werden.
Die Sozialgerichtsbarkeit hatte bereits in der Vergangenheit eine Einwirkung der verfassungsrechtlich geschützten Religionsfreiheit auf die Erbringung und Ausgestaltung von Sozialversicherungsleistungen abgelehnt. Nunmehr hat sie diese Sicht auch auf Obliegenheitsverletzungen im Zusammenhang mit der elektronischen Gesundheitskarte erstreckt. Betroffen sind fromme Gläubige ebenso wie Wutbürger, Frauen mit züchtigem Kopftuch und auch ein Versicherter mit Weihnachtsmannmütze.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§ 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 8a Satz 2 SGB V
Urteil des 12. Senats des BSG vom 7.7.2020 – B 12 KR 21/18 R –
ECLI:DE:BSG:2020:070720UB12KR2118R0 –
Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
§ 35a Abs. 8 Satz 1 SGB V; Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 GG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 10.9.2020 – B 3 KR 11/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:100920UB3KR1119R0 –
Anmerkung von Dr. Andreas Penner, Düsseldorf
§§ 74, 19 Abs. 3, 19 Abs. 6, 90 Abs. 1 SGB XII; §§ 1931, 1968 BGB
Urteil des 8. Senats des BSG vom 11. 9. 2020 – B 8 SO 8/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:110920UB8SO819R0 –
Anmerkung von Roland Rosenow, March
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Peter Becker in den Ruhestand getreten.
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