DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-08 |
Seit 10 Jahren gewährt das Gesetz in § 198 GVG einen Anspruch auf Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer. Der Gesetzgeber hat damit auf mehrfache Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR reagiert. Der nachfolgende Beitrag behandelt grundlegende prozessuale Aspekte, die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs und den Entschädigungsumfang unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten der Sozialgerichtsbarkeit.
Die Sozialgerichtsbarkeit entnimmt ihre Entscheidungsmaßstäbe für die ihr unterbreiteten Einzelfälle den vielen Einzelbestimmungen des Sozialrechts und nimmt es damit hoch differenziert und spezialisiert wahr. Der Blick auf das Ganze stellt sich so nicht ein. Dieser enthüllt aber Eigenheiten des Sozial rechts. Dieser Aufsatz unternimmt den Versuch einer systematisierenden Sicht auf das Sozialrecht. Er wird als Appell häufig formuliert, aber nur selten praktisch eingelöst. Zunächst wird der mögliche Ertrag des Systemdenkens für das Sozialrecht bestimmt; danach werden Fragen der Begriffs- und Systembildung erörtert. Schlüsselkonzepte für den Begriff des Sozialrechts sind öffentlich-rechtliche Schutzpflichten gegenüber den Einzelnen (Sozialstaat), daraus soziale Rechte für diese geschaffen werden.
Seit langem qualifiziert das BSG die in § 27a SGB V geregelte künstliche Befruchtung als einen von der Krankenbehandlung losgelösten „eigenständigen Versicherungsfall“. In Konsequenz dieser Zuordnung sind bei der künstlichen Befruchtung besondere Einschränkungen möglich, etwa das Eheerfordernis und die Beschränkung auf das sog. „homologe System“. Vor diesem Hintergrund hat das BSG einen Anspruch aus § 27a SGB V auf künstliche Befruchtung eines lesbischen Ehepaares verneint. Der Fall bietet die Gelegenheit, die dogmatischen Zuordnungen und grundrechtlichen Ergebnisse des BSG kritisch zu würdigen.
Die Verstetigung innovativer Versorgungsprojekte scheitert an der fehlenden Überführung in die Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Selektivverträge gem. § 140a SGB V können ein geeignetes Mittel sein, um Versorgungsprojekte zumindest für diese Personengruppen zu verstetigen. Indes waren Selektivverträge, deren Hauptleistung Care- und Casemanagement war, bislang untersagt. Der Beitrag untersucht, ob nunmehr auch reine Care- und Casemanagementleistungen Hauptinhalt solcher Verträge sein dürfen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 1. Senats des BSG vom 10.11.2021 – B 1 KR 7/21 R – ECLI:DE:BSG:2021:101121UB1KR721R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Heinrich Lang, Greifswald
Urteil des 3. Senats des BSG vom 17.2.2022 – B 3 KR 14/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:170222UB3KR1420R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Pitz, Mannheim
Urteil des 5. Senats des BSG vom 21.10.2021 – B 5 R 28/21 R – ECLI:DE:BSG:2021:211021UB5R2821R0 –
Anmerkung von Dr. Barbara Klopstock, München
Urteil des 7./14. Senats des BSG vom 9.3.2022 – B 7/14 AS 79/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:090322UB714AS7920R0 –
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
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