DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-06 |
Die Frage, ob die Sanktionen des SGB II („Hartz IV“) verfassungsgemäß sind, bewegt die Fachöffentlichkeit seit langem. Einen Teil der Sanktionen hat das BVerfG mit seinem Urteil vom 5.11.2019 für verfassungswidrig erklärt. Für die Zeit bis zu einer Neuregelung hat es Vorgaben für eine verfassungskonforme Handhabung der einschlägigen Bestimmungen des SGB II formuliert. Der Beitrag stellt das Urteil vor und unterzieht es einer ersten Kritik.
Anhand eines Beispiels aus dem Recht des Kinderzuschlags, nämlich der Frage, in welcher Höhe Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen des § 6a BKGG zu berücksichtigen sind, stellt der Autor die Voraussetzungen für eine Verhängung von Verschuldenskosten dar und arbeitet Kriterien für die im Rahmen des gerichtlichen Ermessens vorzunehmende Plausibilisierung der Höhe heraus.
Der nachstehende Beitrag geht der Frage nach, welchen Personenkreis im Rahmen welcher Tätigkeiten die gesetzliche Unfallversicherung vor, während und nach der Jagdausübung schützt.
Wie ist in Verfahren wegen Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit dem erst in der mündlichen Verhandlung erfolgenden Vortrag umzugehen, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich verschlechtert? Muss vertagt werden, wenn dies nicht sofort aufzuklären ist? Oder kann zumindest über einen Teil des Verfahrens entschieden werden?
Das BSG hält trotz gewichtiger Kritik an der Verfassungsmäßigkeit von § 1a AsylbLG in der bis 31.3.2015 geltenden Fassung fest. Die Vorschrift erlaubt Leistungsträgern nach dem AsylbLG, Leistungen auf das unabweisbar Gebotene zu reduzieren. Das BSG hat nun erneut geurteilt, dass keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Zugleich setzt es aber einen verfahrensrechtlichen Rahmen, der eine eingeschränkte Anwendung der Norm vorschreibt.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§ 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 124 Abs. 4 S. 1, § 124 Abs. 5, § 125 Abs. 1, § 125 Abs. 2 SGB V; § 32 Abs. 1 SGB X; Art. 12 GG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 20.12.2018 – B 3 KR 2/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:201218UB3KR217R0 – Anmerkung von Ulrich Knispel, Essen
§ 1 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 7 AsylbLG; § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X; §§ 60 Abs. 7, 60a Abs. 2 AufenthG
Urteil des 7. Senats des BSG vom 27.2 2019 – B 7 AY 1/17 R – ECLI:DE:BSG:2019:270219UB7AY117R0 – Anmerkung von Marje Mülder, Regensburg
§ 30 SGB I; § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSVG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 28.3.2019 – B 3 KS 1/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:280319UB3KS118R0 – Anmerkung von Andri Jürgensen, Kiel
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