DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-06 |
Erstattungsansprüche zwischen den Leistungsträgern sind im gegliederten System des Sozialrechts zur Sicherung der finanziellen Verantwortung erforderlich. Da die Erstattungshöhe bei den Ansprüchen voneinander abweichen und mehrere zueinander in Konkurrenz stehen können, ist eine klare Abgrenzung der Erstattungsansprüche voneinander notwendig, die insbesondere bei den Ansprüchen nach §§ 103 und 104 SGB X umstritten ist.
Der Unfallbegriff in der Gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII baut maßgeblich auf dem Vorliegen eines zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses auf. Während wir eine intensive Diskussion um die Attribute des Ereignisses sehen, wird der Begriff des Ereignisses selbst in Rechtsprechung und Literatur kaum thematisiert; er scheint vergessen.
Die dramatischen Folgen des demografischen Wandels für das soziale Sicherungssystem werden gerade in Zeiten des Beschäftigungsbooms gern verharmlost. Dabei sind die Anzeichen nicht mehr zu übersehen: Immer mehr Ressourcen müssen für die Versorgung der älteren Generation durch die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig fehlen zunehmend staatliche Mittel für die jüngere Generation.
Die Abtretung des ärztlichen Vergütungsanspruchs ist ein wichtiges Instrument der Finanzierung der Tätigkeit des Arztes, die etliche Fragestellungen aufwirft; mit den im Fokus stehenden Themen hat sich das BSG zuletzt in dem Urteil vom 27.6.2018 befasst.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 26.11.2018 – 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 – ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181126.1bvr03181 –
Anmerkung von Prof. Dr. Michael Quaas, Stuttgart
Urteil des 1. Senats des BSG vom 19.6.2018 – B 1 KR 26/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:190618UB1KR2617R0 –
Anmerkung von Dr. Kyrill Makoski, Düsseldorf
Urteil des 2. Senats des BSG vom 19.6.2018 – B 2 U 32/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U3217R0 –
Anmerkung von Wolfgang Keller, Römerberg
Urteil des 6. Senats des BSG vom 27.6.2018 – B 6 KA 38/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA3817R0 –
Anmerkung von Dr. iur. Friedrich L. Cranshaw, Mannheim/Mutterstadt
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