| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-10-05 |
Die Zahl der Medizinischen Versorgungszentren steigt im ärztlichen wie im zahnärztlichen Versorgungsbereich ebenso kontinuierlich wie die Zahl der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte. Die Attraktivität des „Versorgungsstandortes Deutschland“ und die schlechten Renditeaussichten am Kapitalmarkt haben zahlreichen Private-Equity-Gesellschaften Anlass zu „Einkäufen“ radiologischer und augenärztlicher Praxisstandorte gegeben. Steht der Gesetzgeber in der Kritik, weil er den MVZ-Gesellschaftern zu viel Gestaltungsraum lässt, muss sich das BSG mit dem Vorwurf auseinandersetzen, die Möglichkeiten zur Erweiterung von MVZ ohne gesetzliche Grundlage zu erschweren.
Der vorliegende Teil II setzt Teil I (SGb 2021, 529 ff.) fort und enthält einen Aufriss der aktuellen Probleme bei der Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung des Berufssports. Im Folgenden werden sowohl Lösungsansätze untersucht, die sich de lege lata anbieten, als auch solche, die Gesetzesänderungen erfordern. De lege ferenda werden vorrangig diejenigen Lösungsansätze in den Blick genommen, die mit den Grundlagen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung übereinstimmen und an Vorbilder im geltenden deutschen Recht oder in anderen Rechtsordnungen anknüpfen können.
In der Insolvenz-, Sanierungs- und Sozialversicherungspraxis besteht das Problem, mit welcher Befriedigungswahrscheinlichkeit der Sozialversicherungsträger als Gläubiger in der wirtschaftlichen Krise des (Beitrags-)Schuldners rechnen darf. Die Rahmenbedingungen in InsO, StaRUG und sozialversicherungsrechtlichen Regelwerken sind keineswegs einheitlich. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den differenzierten Ansätzen dazu, u. a. in aktueller Judikatur zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Soziale Entschädigungsrecht ist bisher maßgeblich durch das Bundesversorgungsgesetz geprägt, das für diesen Sozialrechtsbereich als Leitgesetz fungiert. Auch das Recht der Soldatenversorgung verweist bisher auf Art und Umfang der Leistungen nach dem BVG. Durch die Zusammenfassung einiger Tatbestände des Sozialen Entschädigungsrechts in einem SGB XIV und die Überführung der Soldatenversorgung in ein Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) wird das Soziale Entschädigungsrecht neu geordnet.
Grundlage für nachfolgenden Beitrag ist die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen- Bremen vom 28.1.2021 – L 10 VE 11/16. Der Beitrag knüpft des Weiteren unmittelbar an denjenigen in SGb 2021, 197 ff. an, in dem sich Huster et al. unter Aufgriff der einschlägigen Rechtsprechung mit aktuellen Rechtsfragen der Impfpriorisierung befassen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 1. Senats des BSG vom 20.1.2021 – B 1 KR 7/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:200121UB1KR720R0 –
Anmerkung von Dr. Philipp Kircher, Berlin
Urteil des 6. Senats des BSG vom 30.9.2020 – B 6 KA 5/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:300920UB6KA519R0 –
Anmerkung von Dr. Tilman Breitkreuz, Hamburg
Urteil des 2. Senats des BSG vom 15.12.2020 – B 2 U 14/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:151220UB2U1419R0 –
Anmerkung von Dr. Friedrich L. Cranshaw, Mannheim
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