DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-04 |
Der weiterhin diskutierten besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen auch spezielle sozialversicherungsrechtliche Vorschriften. Dazu gehört die Zahlung von Kinderverletztengeld bei Erkrankung des Kindes an den Folgen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 45 Abs. 4 SGB VII i. V. m. § 45 SGB V).
Bislang war umstritten, ob eine Fehlgeburt eine „Entbindung“ i. S. d. §§ 24c ff. SGB V darstellt. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in der seit dem 30.5.2017 geltenden Fassung sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung enthalten erstmalig jeweils ein explizites Kündigungsverbot nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Die Betreuung und Erziehung der eigenen Kinder ist erste Elternpflicht (§ 1 Abs. 2 SGB VIII). Fallen Eltern – aus welchen Gründen auch immer – mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben aus, müssen andere Personen zur Pflege und Erziehung der Kinder einspringen. Die in Betracht kommenden „Pflegeeltern“ rekrutieren sich in erster Linie aus dem persönlichen Umfeld (Großeltern, Onkel und Tanten sowie anderen Personen aus dem näheren Verwandten- und Bekanntenkreis).
Der Beitrag behandelt im vorliegenden ersten Teil die Funktion, die Rechtsentwicklung und das Verwaltungsverfahrensrecht als gemeinsame Grundlagen. Danach schließt sich die Erörterung des GdB an, während die Betrachtung von MdE und GdS in einem zweiten Teil (abgedruckt in SGb 1/2018) folgen.
§ 2 Abs. 1a, §§ 27, 31, 35c SGB V; Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 726/2004
Urteil des 1. Senats des BSG vom 13.12.2016 – B 1 KR 10/16 R
– Anmerkung von Prof. Dr. Rüdiger Zuck, Stuttgart
§ 48 SGB X; §§ 56, 73 SGB VII: § 163 SGG
Urteil des 2. Senats des BSG vom 20.12.2016 – B 2 U 11/15 R
– Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, Trier
§§ 8, 181, 185 SGB VI; § 14 SGB IV
Urteil des 13. Senats des BSG vom 14.12.2016 – B 13 R 34/15 R
– Anmerkung von Winfried Pietrek, Berlin
§§ 118, 143a SGB III a. F.; § 1a KSchG
Urteil des 11. Senats des BSG vom 8.12.2016 – B 11 AL 5/15 R
– Anmerkung von Maximilian Schweiger, Altdorf b. Nürnberg
Wieder einmal gab es beim Deutschen Apothekertag, der im Herbst abwechselnd in München oder in Düsseldorf stattfindet, eine Terminüberschneidung. Dieses Jahr fand der Deutsche Apothekertag zwischen dem 12. und 17. September in Düsseldorf statt. Diesmal beschäftigten sich in Düsseldorf 311 Delegierte, die insgesamt 426 Stimmen vertraten mit der aktuellen Gesundheitspolitik. Obwohl in den deutschen Apotheken bereits seit Jahren der Frauenanteil mehr als 70 Prozent beträgt, dominierten bei den Delegierten nach wie vor die Männer. Mit einem Anteil von 118 Delegierten überschritten die Frauen erstmals eine Drittel-Hürde.
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