DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-14 |
Die Digitalisierung ist ein Haupttreiber für Innovation und Wandel in vielen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft. Im Gesundheitswesen werden sich durch die Digitalisierung vielfältige Veränderungen der Versorgungsstrukturen ergeben. Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien haben ein großes Potenzial zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung. Mit dem am 19.12.2019 in Kraft getretenen Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurde ein Weg geebnet, um digitale Gesundheitsanwendungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zu etablieren.
Während in den vergangenen Jahren die Belastungen der Sozialgerichtsbarkeit durch die „Hartz IV-Welle“ sowie – in jüngster Zeit – zehntausende Streitigkeiten aus dem Bereich der Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System große Aufmerksamkeit erfuhren, finden Zusatzbelastungen, die durch strukturell unzureichende Ermittlungen der zuständigen Behörden im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren entstehen, bislang nur wenig Beachtung.
Die Leistungsgewährung im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsempfänger, Leistungserbringer und Leistungsträger ist seit einer grundlegenden Entscheidung des BSG im Jahr 2008 immer wieder Gegenstand in Rechtsprechung und Literatur gewesen. Die Rückabwicklung der Leistungsgewährung beschäftigte zudem auch die Zivilgerichtsbarkeit. Durch das Bundesteilhabegesetz hat der Gesetzgeber nun erstmals weitergehende Regelungen in diesem Bereich geschaffen.
Die sog. „persönliche Assistenz“ wird vermehrt als das Mittel der Wahl zur Erreichung größtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung im Kontext der Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe- und Pflegeleistungen verstanden. Der Beitrag beleuchtet die Möglichkeiten der Realisierung einer persönlichen Assistenz unter Berücksichtigung von Sachleistung und Geldleistung als Leistungsformen und greift insbesondere deren jeweilige rechtliche und tatsächliche Besonderheiten auf.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 3. Senats des BSG vom 28.3.2019 – B 3 KR 2/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:280319UB3KR218R0 –
Anmerkung von Dr. Benjamin Schmidt, Marburg
Urteil des 14. Senats des BSG vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:300119UB14AS2418R0 –
Anmerkung von Dr. Jan Peters, Aachen
OLG Dresden, Urteil vom 11.10.2019 – 6 U 996/19 –
Anmerkung von Dr. Jerom Konradi, München
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