DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-05 |
Das deutsche Sozialrecht gründet die Altersvorsorge auf die Versicherung. Die Versicherung setzt, wenn sie existenzsichernd sein soll, entsprechende Beiträge voraus. Die Beiträge folgen dem Arbeitsentgelt. Aus Beiträgen entsteht die Anwartschaft auf eine Altersrente in Höhe der Grundsicherung (rund 700 Euro im Monat) erst, wenn man mehr als 8,50 Euro Stundenlohn 45 Versicherungsjahre lang in einer 40-Stunden-Woche verdient. Geht mit niedrigen Löhnen die Rechnung auf?
Der Gesetzgeber hat mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2012, S. 2783) zum 1. Januar 2013 die Regelungen über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) geändert. Der neue Wortlaut einiger Vorschriften hat teilweise erhebliche Auswirkungen, die nachfolgend dargestellt werden.
Die Notwendigkeit der Durchsetzung der Auskunftspflichten von Dritten im SGB II entsteht nur in seltenen Fällen. Auf die richtige Behandlung dieser Fälle kommt es aber an, damit die Verletzung der Auskunftspflichten nicht folgenlos bleibt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Auskunftspflichten Dritter und stellt die unmittelbaren und mittelbaren Möglichkeiten der Durchsetzung der Auskunftspflichten vor.
Die folgende Ausarbeitung widmet sich insbesondere der Untersuchung der wichtigsten Koordinierungsinstrumente der Sozialversicherungsabkommen und vergleicht sie mit den entsprechenden Instrumenten des EU-Rechtes, geht der Frage nach, ob sie identisch sind, worin – und warum – sie sich unterscheiden und ob – und welche – Verbindungen zwischen den Abkommen und dem EU- Recht bestehen. Gleichzeitig soll mit dieser Ausarbeitung der Versuch gemacht werden, die Aufmerksamkeit auf die Sozialversicherungsabkommen zu richten.
§ 43 SGB VI
Urteil des 5. Senats des BSG vom 9. 5. 2012 – B 5 R 68/11 R –
Anmerkung von Dr. Christian Ebsen, Düsseldorf
§ 125 AVG; § 25 SGB IV; § 242 BGB
Urteil des 5. Senats des BSG vom 27. 6. 2012 – B 5 R 88/11 R –
Anmerkung von Rainer Liebich, Berlin
§§ 49 ff., 45 ff. SGB VII; §§ 46 ff. SGB IX
Urteil des 2. Senats des BSG vom 13. 11. 2012 – B 2 U 26/11 R –
Anmerkung von Andreas Köllner, Dortmund
+++ Recht der Hilfsmittel – Tagungsbericht über das 45. Kontaktseminar des Deutschen Sozialrechtsverbandes e. V. am 24. / 25. Februar 2013 in Kassel +++
+++ Bundestagung des Deutschen Sozialrechtsverbandes, 10. und 11. Oktober 2013, Dortmund +++
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