DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-04 |
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist. Problematisch ist bei dieser praxisrelevanten Feststellungsklage insbesondere, ob jede einzelne Gesundheitsstörung gesondert festgestellt werden muss und ggf. sogar einen neuen Streitgegenstand darstellt. Wird im Laufe eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens um eine „neue“ Gesundheitsstörung gestritten, so könnte eine darauf gerichtete Feststellungsklage unzulässig sein, wenn kein Vorverfahren gerade bezüglich der neuen Gesundheitsstörung durchgeführt wurde.
Der im vorhergehenden Heft der SGb (SGb 2021, 65 ff.) abgedruckte Teil I des Beitrages hat einen Überblick über den Status quo der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über aktuelle Reformvorschläge des Bundesrechnungshofes (BRH) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegeben (s. Ziff. I.). Zudem wurden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtliche (s. Ziff. III. 1. bis 4.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Teil II des Beitrages knüpft hieran an und widmet sich weiteren sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung (s. Ziff. III. 5. und 6.).
Unter 18-jährige Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld können Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 SGB II erhalten. Für Leistungsbezieher der Hilfe zum Lebensunterhalt und nach dem AsylbLG gilt der gleichlautende § 34 Abs. 7 SGB XII. Über § 6b BKGG bekommen auch diejenigen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, Teilhabeleistungen. In der Praxis der zuständigen Kommunen und kreisfreien Städte hat sich nach einigen Anfangsschwierigkeiten eine funktionierende Vorgehensweise entwickelt.
Das im Jahr 2018 in Kraft getretene Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) richtet sich an Menschen mit Behinderungen und setzt sich aus einem Lohnkostenzuschuss sowie einer Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz zusammen. Der Gesetzgeber verband mit dem Budget für Arbeit die Erwartung einer Steigerung der Zahl der Übergänge aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Hierzu bedarf es nach Auffassung der Autorin jedoch einer Nachjustierung durch den Gesetzgeber und einer regelmäßigen Kombination des Budgets für Arbeit mit weiteren Teilhabeleistungen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.5.2020 – B 1 KR 9/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:260520UB1KR918R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Torsten Schaumberg, Nordhausen
Urteil des 10. Senats des BSG vom 25.6.2020 – B 10 EG 3/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:250620UB10EG319R0 – Anmerkung von Dr. Friedrich L. Cranshaw, Mannheim
Urteil des 8. Senats des BSG vom 3.7.2020 – B 8 SO 2/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:030720UB8SO219R0 – Anmerkung von Dr. Armin Knospe, Berlin
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