DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-03 |
Die Krankenhausbehandlung bietet nach wie vor Anlass zur Erörterung und Klärung einer Reihe von Rechtsfragen. Hierzu trägt die Entscheidung des 3. Senats – im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats v. 25.9.2007 – erheblich bei. Bestätigt wird die Verbindung von Leistungs- und Leistungserbringungsrecht. Materiell-rechtlich werden u. a. die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit und die dabei maßgeblichen Gesichtspunkte dargelegt. Unter verfahrensrechtlichem Aspekt zeigen sich – ergänzungsfähig – Parallelen zum Polizei- und Sicherheitsrecht. Aufschlussreich ist auch der Seitenblick auf das Recht der privaten Krankenversicherung.
Die Kinder- und Jugendhilfearbeit in Deutschland wird durch religiöse oder weltanschauliche Träger geprägt. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Umständen solche freien Träger von der Förderung durch den Staat ausgeschlossen werden können, weil sie „keine Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten“ (§ 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VIII). Der Beitrag geht dieser Frage aus verfassungs- und sozialrechtlicher Sicht nach.
In Fortführung des in SGb 8/09, S. 450 ff. abgedruckten ersten Teils des Aufsatzes bilanziert der vorliegende Teil II die dort gemachten Ausführungen. Geboten ist demnach eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die sich an der Vorstellung des Gesetzgebers orientiert, es gäbe im SGB II und im SGB XII ein abgestimmtes Leistungsniveau. Die Vorstellung schlägt sich nicht im Wortlaut der Regelung nieder. Jedoch lässt sich die Bindung des Richters an das Gesetz nicht auf eine Bindung an den Wortlaut des Gesetzes reduzieren, wenn sich andere Hinweise für die Gesetzesauslegung ergeben.
§ 9 Abs. 1 SGB IX – das sog. „Wunschrecht“ – schreibt seit dem 1. Juli 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB IX, vor, dass bei der Entscheidung über Teilhabeleistungen für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen (§ 1 Satz 1 SGB IX) und deren Durchführung berechtigten Wünschen der Betroffenen entsprochen werden muss. Das gilt auch für die Wahl des Leistungserfüllungsortes in einer indikationsgerechten und für den Einzelfall geeigneten Fachklinik stationärer medizinischer Rehabilitation. Die mit dem Wunschrecht verbundenen Anwendungsprobleme betreffen jedoch nicht nur die Leistungsberechtigten, sondern auch die Leistungserbringer medizinischer Rehabilitation, im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu angemessenen Vergütungssätzen.
Die drei berüchtigten, berichtigenden Worte des Gesetzgebers lassen – nach Julius von Kirchmann – nicht nur ganze Bibliotheken zu Makulatur werden; im hier zu berichtenden Fall sind sie vielmehr Anlass, das Altpapier wieder hervorzukramen: Mit dem am 1. April 2008 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes“ vom 26. 3. 2008 sollte die örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung neu strukturiert und redaktionell überarbeitet werden.
§§ 39, 109 SGB V
Urteil des 3. Senats des BSG vom 10. 4. 2008 – B 3 KR 19/05 R –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Otfried Seewald, abgedruckt in diesem Heft S. 501 ff.
§§ 9, 11 SGB II; § 3 Alg II-Verordnung
Urteil des 14. Senats des BSG vom 18. 6. 2008 – B 14 AS 55/07 R –
Anmerkung von Roland Rosenow, Freiburg
§ 28e SGB IV; § 150 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 27. 5. 2008 – B 2 U 11/07 R –
Anmerkung von Stefan Brettschneider, Berlin / Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Kassel
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