DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-11 |
Dieser Beitrag geht der Frage nach, welche Pauschalierungen bzw. pauschalierend wirkenden Strukturen sich im Beitragsrecht der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung finden.
Im Fortgang von Teil I, der in SGb 2016, 1 ff. abgedruckt wurde, beschließt der vorliegende Teil II die Betrachtungen zum SGB I als ein Projekt mit begrenzter Reichweite. Bei der Schaffung des SGB I hatte man den Schwierigkeiten, die bei der Realisierung des Leistungsanspruchs entstehen können, zunächst wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Das hat dazu geführt, dass beim Zugang zu den Sozialleistungen der Bereich von Vorschuss und Vorleistung noch zu lückenhaft geregelt ist.
Die Festsetzung der vertragszahnärztlichen Vergütungen wird nunmehr aufgrund des VStG maßgeblich durch § 85 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V gesteuert. Die Norm enthält zu diesem Zweck einzelne Vergütungsparameter, die sich mit dem Auftrag des Gesetzgebers verbinden, durch regionale Versorgungskonzepte in der zahnmedizinischen Versorgung die entsprechenden Bedarfe der Patienten zu decken. Verabschiedet wird die Vergütungsfindung im Rahmen von Gesamtbudgets.
Erstmalig hat das BSG über den Unfallversicherungsschutz von Studierenden bei der Teilnahme an Angeboten des allgemeinen Hochschulsports urteilen müssen. Der Beitrag führt in die Problematik ein, beleuchtet die Bedeutung der insgesamt drei Urteile vom 4.12.2014 (Az.: B 2 U 10/13 R – abgedruckt in diesem Heft S. 110 ff., B 2 U 13/13 R, B 2 U 14/13 R) und zeigt gleichzeitig einige sich daraus ergebende Folgeprobleme auf.
§ 18 Abs. 1, §§ 2 Abs. 1, 1a SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 2.9.2014 – B 1 KR 4/13 R –
mit Anmerkung von Dr. Sonja Reimer, Gießen
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II; § 3 AsylbLG a. F.; § 25 Abs. 5 AufenthG
Urteil des 14. Senats des BSG vom 2.12.2014 – B 14 AS 8/13 R –
mit Anmerkung von Dr. Tobias Aubel, Essen
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c, § 8 Abs. 1 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 4.12.2014 – B 2 U 10/13 R –
mit Anmerkung von Tobias Schlaeger, Düsseldorf
Seit knapp einem halben Jahrhundert kommen jeweils im Herbst bis zu 500 Richter der drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit, Wissenschaftler, Jurastudenten, Anwälte und Praktiker des Sozialrechts zu einer Richterwoche des Bundessozialgerichts nach Kassel. Stand 2013 im Vordergrund die Frage, welche Aufgaben der Sozialstaat „zwischen Individualisierung und Pauschalierung“ hat, würdigte 2014 Dr. Norbert Blüm, von 1982 bis 1998 als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zuständig, den Beitrag Ludwig Erhards bei der Entwicklung der sozialen Marktwirtschaft. Auch künftig müsse im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens die Solidarität stehen, die Starken müssten den Schwachen helfen.
+++ 14. Kölner Sozialrechtstag am 8. März 2016 +++
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