DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-03 |
Die Einführung einer Kindergrundsicherung gehört zu den großen sozialpolitischen Vorhaben der Ampelkoalition – intendiert ist ein „Neustart der Familienförderung“. Gemäß dem Koalitionsvertrag sollen „bisherige finanzielle Unterstützungen […] in einer einfachen, automatisiert berechnet und ausgezahlten Förderleistung gebündelt werden“. Im vorliegenden Beitrag sollen – ausgehend vom Eckpunktepapier des BMFSFJ – wesentliche Aspekte der geplanten Kindergrundsicherung beleuchtet und bewertet werden.
Um den Nachrang der Sozialhilfe herzustellen, dürfen Sozialhilfeträger bestimmte Ansprüche auf sich überleiten, die sozialhilfeberechtigte Personen gegen andere Personen haben (§ 93 Abs. 1 SGB XII). Eine hohe Praxisrelevanz haben hierbei Schenkungsrückforderungen nach § 528 Abs. 1 BGB. Sie knüpfen in der Regel an Schenkungen an, die Personen vor dem Einsetzen der Sozialhilfe vollzogen haben. Häufig sind die Geschenke aus dem „Schonvermögen“ heraus erfolgt, das nach § 90 Abs. 2 SGB XII nicht auf die Sozialhilfe angerechnet würde.
Bundesweit sind (noch immer) eine Vielzahl von Klageverfahren vor den Sozialgerichten anhängig, in denen gesetzliche Krankenkassen von Krankenhausträgern Umsatzsteuerbeträge zurückverlangen, die sie für Arzneimittelabgaben im Rahmen ambulanter Behandlungen im Krankenhaus gezahlt haben. Nach der ersten „Welle“ solcher Verfahren, die in erster Linie Zytostatika betraf, geht es in der zweiten Welle v. a. um Fertigarzneimittel, die in gemeinnützigen Krankenhäusern abgegeben wurden.
§ 22 Abs. 5 SGB II stellt den Umzug einer Person unter 25 Jahren unter ein Zusicherungserfordernis und verwehrt den nach einem normwidrigen Umzug entstehenden Kosten die Anerkennung. Der folgende Beitrag beleuchtet die Norm, ihre Handhabung und ihre Auswirkungen und ordnet sie verfassungsrechtlich wie sozialpolitisch ein, um in Anbetracht aktueller Reformbestrebungen einen Impuls zur Revision zu bieten.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 7./14. Senats des BSG vom 8.12.2022 – B 7/14 AS 10/21 R –ECLI:DE:BSG:2022:081222UB714AS1021R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Halle
Urteil des 3. Senats des BSG vom 22.2.2023 –B3KR14/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:220223UB3KR1421R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Penner, Bochum
Urteil des 12. Senats des BSG vom 13.3.2023 –B12KR3/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:130323UB12KR321R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ralf Kreikebohm, Braunschweig
Im Jahre 2020 entfielen über 40 % der erstmals gezahlten Erwerbsminderungsrenten auf psychische Erkrankungen. 1 Deren Bedeutung nimmt auch in anderen Sozialversicherungszweigen seit Jahren zu. Hierdurch stehen Verwaltungen und Gerichte vermehrt vor der Frage, wie regelmäßig notwendige psychiatrische und/oder psychologische Gutachten auf ihre Validität geprüft werden können. Dabei tritt der Verdacht der Aggravation und Simulation des Antragsstellers in ein Spannungsverhältnis zur Gefahr der Unterdiagnostizierung tatsächlicher psychischen Störungen.
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