DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-03 |
Wir feiern am 3. Oktober diesen Jahres 30 Jahre Wiedervereinigung. Und das ist zweifellos ein Grund zur Freude, ein Grund dankbar und zufrieden zu sein. Das möchte ich persönlich an ganz kleinen Dingen festmachen: Ohne die Wiedervereinigung gäbe es wohl keine brandenburgische Sozialgerichtsbarkeit, kein gemeinsames LSG und ich hätte viele Richterinnen und Richter aus Ihrer Gerichtbarkeit nie kennengelernt. An Tagen wie dem heutigen geht es um den Blick zurück, einen Blick auf die Anfänge. Es geht um eine Bestandsaufnahme des Erreichten und letztlich die Frage, was können und müssen wir uns für die Zukunft vornehmen.
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (SGB-IV-ÄndG) bringt auch zahlreiche Neuerungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). So erweitert sich zum 1.7.2020 der Kreis der gesetzlich Unfallversicherten um bestimmte Personen, die an Präventionsmaßnahmen teilnehmen. Im Bereich der Berufskrankheiten wurden zum 1.1.2021 der sog. „Unterlassungszwang“ aus § 9 Abs. 1 SGB VII gestrichen und zum Ausgleich ergänzende Regelungen zur Stärkung der Prävention in das Gesetz aufgenommen.
Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit ausgewählten Änderungen, die durch das Bundesteilhabegesetz herbeigeführt, wenn auch noch nicht durchgehend vollzogen wurden, und erörtert deren Innovationsgehalt. Konkret behandelt werden der Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX, der eingliederungshilfeberechtigte Personenkreis nach Art. 25a BTHG und der Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem neunten Kapitel des Teils 2 SGB IX.
Beim Vorliegen einer Transgeschlechtlichkeit besteht nach der Rechtsprechung des BSG ein Sachleistungsanspruch zur Durchführung medizinischer Maßnahmen, die das körperliche Erscheinungsbild verändern, beispielsweise ein Brustaufbau. Bei den bisherigen Beurteilungen eines solchen Anspruchs lag jeweils eine weibliche oder männliche Geschlechtsidentität vor, die von dem Geschlecht abwich, das aufgrund des körperlichen Erscheinungsbildes bei Geburt angenommen wurde. Mittlerweile kommt es jedoch zunehmend zu Anträgen transgeschlechtlicher Personen, deren Geschlechtsidentität nicht (ausschließlich) männlich oder weiblich ist (nicht-binäre Personen).
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 14. Senats des BSG vom 8.5.2019 – B 14 AS 13/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:080519UB14AS1318R1 –
Anmerkung von Prof. Dr. Corinna Grühn, Bremen
Urteil des 2. Senats des BSG vom 30.1.2020 – B 2 U 2/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:300120UB2U218R0 –
Anmerkung von Karl-Friedrich Köhler, Kassel
Urteil des 6. Senats des BSG vom 12.2.2020 – B 6 KA 25/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:120220UB6KA2518R0 –
Anmerkung von Dr. Ulrich Freudenberg, Essen
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