DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-04 |
Seit dem 1.9.2022 dürfen die Pflegekassen ambulante und stationäre Pflege nur noch durch Pflegeeinrichtungen gewähren, die bei der Vergütung ihres Personals kollektive Regelwerke beachten oder sich daran zumindest orientieren. Die neuen gesetzlichen Vorgaben haben in der Praxis für einige Unruhe gesorgt; und es sind verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden; eine Verfassungsbeschwerde ist in Karlsruhe anhängig. Vor diesem Hintergrund setzt sich der folgende Beitrag mit den „Tariftreue“-Regeln des SGB XI auseinander.
§ 188 Abs. 4 SGB V, der die aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V resultierende Beitragsschuldenproblematik beseitigen sollte, stellt den Rechtsanwender vor immer neue Herausforderungen. Bereits zweimal musste der Gesetzgeber nachbessern. Aktuelle Entscheidungen des BSG werfen die Frage nach weiterem Reformbedarf auf; sie geben zugleich Anlass, die Ansprüche auf Leistungen bei Krankheit von nach dem AsylbLG Anspruchsberechtigten unter verfassungsrechtlichen Aspekten kritisch zu hinterfragen.
Die Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach dem SGB IX ist in hohem Maße einzelfallbezogen. Regelmäßig liegen bei den Betroffenen mehrere Beeinträchtigungen vor, die sich in unterschiedlicher Weise auf ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Dennoch ist ein einheitlicher GdB festzusetzen, der die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen repräsentiert. Hierbei ist die gebotene gleichmäßige Rechtsanwendung am ehesten durch ein strukturiertes Vorgehen zu gewährleisten. Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG sollen die dazu notwendigen Schritte im Folgenden dargestellt und an vier Beispielen aus der LSG-Rechtsprechung illustriert werden.
2017 wurde in § 31 Abs. 6 SGB V ein Anspruch gesetzlich Versicherter auf Versorgung mit Cannabis geschaffen, der seitdem Gegenstand vieler sozialgerichtlicher Verfahren war. Umstritten waren in Rechtsprechung und Literatur insbesondere die Frage, inwiefern die Krankenkassen die Entscheidung der behandelnden Ärztin zum Einsatz von Cannabis überprüfen dürfen und welcher Zeitpunkt für die Einschätzung der Ärztin maßgeblich ist. Das BSG hat nun mit Urt. v. 10.11.2022 diese Streitfragen entschieden und die Position der Patienten und Ärztinnen gestärkt.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§§ 31 Abs. 1 Satz 6, 129 Abs. 5 SGB V; Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 1.6.2022 – B 3 KR 5/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:010622UB3KR521R0 –
Anmerkung von Kerstin Beyer, Bonn
Urteil des 1. Senats des BSG vom 10.11.2022 – B 1 KR 28/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:101122UB1KR2821R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andrea Kießling und Amelie Folttmann, Frankfurt/Main
§ 240 Abs. 1 und 2 SGB V; § 5 Abs. 3 und 4 BeitrVerfGrsSz; Art. 3 Abs. 1 GG.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 18.10.2022 – B 12 KR 6/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:181022UB12KR620R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ralf Möller, Berlin
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