DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-02 |
Die Frage nach den vom Sozialversicherungsrecht geschützten Personen steht auf der Tagesordnung des diesjährigen Juristentags. Nach einer Bestandsaufnahme zur jetzigen Rechtslage werden die verschiedenen Vorschläge zu einer „Neuausrichtung“ der Sozialversicherungsrechts erörtert.
In der Eingliederungshilfe können die Leistungszuständigkeit und die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen auseinanderfallen. Seit dem Bundesteilhabegesetz kommt der Bindung leistungszuständiger Träger an „fremde“ Vereinbarungen (§ 123 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) in bereits laufenden Leistungsbeziehungen eine veränderte Wirkungsweise zu. Teil I des Beitrags beleuchtet die Entstehungsgeschichte im Zusammenhang mit anderen Sozialleistungsbereichen und die Rechtsqualität der Vereinbarungen.
Das SGB II ist am 1.1.2023 18 Jahre geworden. Zur Volljährigkeit hat es einen neuen Namen bekommen, es heißt jetzt Bürgergeldgesetz. Eine durchaus nachvollziehbare Umbenennung, denn das frühere Arbeitslosengeld II wirkte technokratisch, war irreführend (weil es im Gesetz nie ein „Arbeitslosengeld I“ gab) und hatte ein schlechtes Image. Die neue Terminologie hat aber auch aus einem anderen Grund eine gewisse Berechtigung. Denn die Kohorte der Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II ist keine homogene Gruppe.
Der Gesetzgeber hat für den Bereich des Sozialrechts verschiedene kostenrechtliche Sonderregelungen geschaffen. Eine dieser Vorschriften ist § 3 RVG. Sie besagt zusammengefasst, dass anwaltliche Tätigkeiten in diesem Rechtsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen mit Betragsrahmengebühren zu vergüten sind. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich hierbei um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der betroffenen Mandanten. Konkret soll durch sie verhindert werden, dass eine (vermeintlich höhere) Abrechnung nach Wertgebühren erfolgt.
Die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen zu den Überbrückungsleistungen werden in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Die Sozialgerichte, oftmals im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 86b SGG, sind vor allen mit Streitigkeiten über die Gewährung von den sog. Härtefallleistungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 Hs. 2 SGB XII über einen Monat hinaus befasst.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 5. Senats des BSG vom 5.4.2023 –B5R4/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:050423UB5R422R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Friedhelm Hase, Bremen
Urteil des 5. Senats des BSG vom 5.4.2023 –B5R36/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:050423UB5R3621R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
Urteil des 8. Senats des BSG vom 13.7.2023 –B8SO11/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:130723UB8SO1122R0 –
Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen
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