DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-07 |
Das Gebot angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist ein wesentlicher Inhalt der Diskriminierungsverbote nach Art. 5 UN-BRK und Art. 14 EMRK sowie des Benachteiligungsverbots nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Es ist in § 7 BGG explizit geregelt worden und hat Bedeutung für das gesamte Sozialrecht. Mit dem Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG besteht auch ein zusätzliches Rechtsschutzinstrument bei möglichen Verletzungen.
Vorstandsvergütung muss nicht nur in der Privatwirtschaft, sondern auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der Kassenärztlichen Vereinigungen und Bundesvereinigungen angemessen sein. Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das zum 1.5.2019 in Kraft getreten ist, sieht nun zum Zwecke der Gewährleistung angemessener Vorstandsbezüge eine Neuregelung des bestehenden Vergütungssystems vor.
3,6 Millionen Kinder, davon 93 % der 3 bis 5jährigen, wurden im vergangenen Jahr in 56.000 Tageseinrichtungen gefördert. Die Kinderförderung ist gesellschaftlich ein Schlüsselfaktor; inhaltlich sowie rechtlich ist sie in überaus komplexe und deutschlandweit diverse Strukturen eingebettet. Der Aufsatz beleuchtet daraus einen Ausschnitt und nimmt Bezug zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16.
Die Aufhebung von Verwaltungsakten im Sozialrecht hat der Gesetzgeber in sechs Paragrafen im SGB X geregelt. Dementsprechend kann die Wahl der einschlägigen Norm mit Unsicherheiten behaftet sein. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, in welchen Fällen der § 48 SGB X anwendbar ist und grenzt ihn zu anderen Aufhebungsnormen des SGB X ab.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 2. Senats des BSG vom 19.6.2018 – B 2 U 2/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U217R0
Anmerkung von Dr. Wolfgang Ricke, Berlin
Urteil des 2. Senats des BSG vom 19.6.2018 – B 2 U 9/17 R – ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U917R0
Anmerkung von Prof. Dr. Eberhard Jung, Gießen/Frankfurt am Main
Urteil des 6. Senats des BSG vom 27.6.2018 – B 6 KA 46/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA4617R0
Anmerkung von Prof. Dr. Heinrich Lang, Greifswald
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