DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-04 |
Zugleich eine Anmerkung zu BSG, Urt. v. 26.9.2019 – B 3 P 1/18 R, abgedruckt in diesem Heft auf Seite 365 ff.
Verbraucherrechtliche Verbandsklagen können unter bestimmten Voraussetzungen auch von Behindertenverbänden erhoben werden. Das stärkt die Wirksamkeit der Vorschriften zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und klärt zivilrechtliche Transparenzanforderungen.
Bei der Verordnung von Cannabis sieht § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V eine besondere Genehmigung der Krankenkasse vor. Entscheidet die Krankenkasse nicht fristgemäß über einen Leistungsantrag, kann nach § 13 Abs. 3a SGB V die Genehmigung einer Leistung fingiert sein. Die Vorschriften weisen schon für sich, aber erst recht in Kombination eine Reihe nicht einfach zu beantwortender Rechtsfragen auf. Diese beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder, denn die Krankenkassen lehnen viele Genehmigungen auf Cannabis ab und versäumen dabei nicht selten die Entscheidungsfristen.
Die seit Langem geführte Diskussion um den Unfallversicherungsschutz bei Wegen zwischen einem dritten Ort und dem Tätigkeitsort steht exemplarisch für das Verhältnis von Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit. Während für ein zeitliches Moment eine Lösung gefunden wurde, die in diesem Beitrag untersucht, präzisiert und argumentativ unterstützt wird, muss die Handhabung eines Verhältnismoments überdacht werden. Der Beitrag unterstützt einen Vorschlag, der erneut in die Diskussion aufgenommen werden sollte. Mit diesem werden beide Momente im Sinne des Verhältnisses von Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit harmonisiert.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 3. Senats des BSG vom 26.9.2019 – B 3 P 1/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:260919UB3P118R0 –
Anmerkung von Prof. Heinz-Dieter Gottlieb, Hildesheim
Urteil des 11. Senats des BSG vom 7.5.2019 – B 11 AL 11/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:070519UB11AL1118R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer, Berlin
Urteil des 2. Senats des BSG vom 7.5.2019 – B 2 U 31/17 R – ECLI:DE:BSG:2019:070519UB2U3117R0 –
Anmerkung von Karl-Friedrich Köhler, Kassel
Urteil des 8. Senats des BSG vom 18.7.2019 – B 8 SO 2/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:180719UB8SO218R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Peter Mrozynski, Gauting
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