DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-05 |
Aktuell gibt es in kaum einem Bundesland überhaupt Schlichtungsausschüsse nach § 17c Abs. 4 KHG; auch die Schiedsstellen nach § 18a KHG haben die Aufgabe der Schlichtung in keinem Land übernommen. Welche Konsequenzen sich daraus insbesondere für den Rechtsschutz der Krankenhäuser als Leistungserbringer ergeben, soll im Folgenden dargestellt werden. Um es vorweg zu nehmen: „Schuld“ am aktuellen Rechtszustand ist letztlich eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Herbst 2014 (hierzu unter III.), die vor allem die Frage des Rechtsschutzes in den Blick genommen hat, damit aber zugleich das faktische Ende des Schlichtungswesens in seiner jetzigen Konzeption herbeigeführt hat (IV.).
Die demokratische Legitimation des G-BA ist bislang nur unbefriedigend gelöst worden. Ursache hierfür ist, dass auf ihn Legitimationsmodelle angewandt werden, die für die unmittelbare Staatsverwaltung oder für Selbstverwaltungsgremien entworfen wurden, ohne dabei die Besonderheit seiner interessenpluralen Organisationsstruktur zu berücksichtigen.
§ 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV sieht die bürgengleiche Haftung des Entleihers für die Sozialversicherungsbeiträge der Leiharbeitnehmer vor. Die Entscheidung des BAG zur Tariffähigkeit der CGZP führt dazu, sich Gedanken über den Zweck dieser Haftung zu machen: Ist sie auch dann zu rechtfertigen, wenn Beitragsnachzahlungen in Folge des Wegfalls eines Tarifvertrages zu entrichten sind?
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Verwaltungspraxis der gemeinsamen Einrichtungen i. S. v. § 44b SGB II. Insbesondere im Falle der Erhebung von Mahnkosten auf Rückforderungen von SGB II-Leistungen durch die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit ergeben sich in der Verwaltungspraxis einige von der Rechtsprechung bislang nicht gelöste Rechtsfragen, die aber in tausenden, vielleicht sogar zigtausenden Fällen eine Rolle spielen, namentlich dann, wenn eine Regionaldirektion Mahnkosten im Rahmen des Forderungseinzugs erhebt, wenn diese Forderung aus dem Leistungsbereich des SGB II herrührt.
§§ 293 Abs. 4, 295 Abs. 2, 3 SGB V; § 12 Abs. 3 SGG
Urteil des 6. Senats des BSG vom 2.4.2014 – B 6 KA 19/13 R –
Anmerkung Prof. Dr. Ingo Heberlein, Fulda
§§ 19 Abs. 2, 44, 46 SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 4.3.2014 – B 1 KR 17/13 R –
Anmerkung von Katja Meyerhoff, Hamburg
§§ 54, 58, 149 SGB VI; § 44 SGB X
Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.4.2014 – B 13 R 3/13 R –
Anmerkung von Rüdiger Mey, Berlin
Art. 12 GG; § 73 SGG; § 13 Abs. 5, 6 SGB X; § 7a SGB IV; §§ 2, 3, 5 RDG; §§ 2, 3, 33 StBerG
Urteil des 12. Senats des BSG vom 5.3.2014 – B 12 R 7/12 R –
Anmerkung von Ines Beyer-Petz, Berlin
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