DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-10 |
„Der Gleichheitssatz gehört so sehr zu den Grundbestandteilen der verfassungsmäßigen Ordnung, dass auf den entsprechenden überpositiven Rechtsgrundsatz zurückgegriffen werden müsste, wenn der Gleichheitssatz nicht in Art. 3 Abs. 1 GG geschriebenes Verfassungsrecht geworden wäre“ (BAG v. 7.3.1995, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BVerfG v. 5.4.1952, BVerfGE 1, 208, 233). Und dennoch hat sich eine einfachrechtliche Ausgestaltung und ausdifferenzierte Dogmatik des Diskriminierungsschutzes als spezieller Ausformung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes erst mit dem europäischen Recht durchgesetzt.
Nach dem SGB V soll die Schiedsperson als Einrichtung der Konfliktschlichtung bei Streitigkeiten zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern fungieren. Unter den Schiedspersonenregelungen im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung hat die Schiedsperson im Bereich der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (§ 132a Abs. 2 S. 6 SGB V) besondere Aufmerksamkeit erlangt, nicht zuletzt weil sie Gegenstand sozialgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten gewesen ist.
Der Beitrag greift die – geplanten – Neuregelungen rund um (neue) Beteiligungsrechte der Länder auf, die sich insbesondere im Zusammenhang mit der Bedarfsplanung im ambulanten Sektor finden. Hier wird neben den gesetzlichen Regelungen insbesondere die Frage beleuchtet, welcher Sinn sich hinter den Regelungen verbirgt. Die unterschiedlichen Beteiligungsformen werden unter rechtlichen und praktischen Gesichtspunkten betrachtet.
§§ 124, 125 SGB V; Heilmittel-RL; § 54 Abs. 5 SGG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 12. 8. 2010 – B 3 KR 9/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Palsherm, Nürnberg
§ 8 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 9. 11. 2010 – B 2 U 14/10 R –
Anmerkung von Karl Friedrich Köhler, Kassel
§ 11 SGB II; §§ 59 f. SGB VIII; §§ 1601 ff. BGB
Urteil des 4. Senats des BSG vom 9. 11. 2010 – B 4 AS 78/10 R –
Anmerkung von Tim Husemann, Bochum
§§ 199, 843 BGB, § 852 BGB a. F.; § 116 SGB X; § 46 SGB XI
Urteil des 6. Senats des BGH vom 15. 3. 2011 – VI ZR 162/10 –
Anmerkung von Dr. Axel Kunte, Bremen
§ 48 SGB X; § 62 BVG
Urteil des 9. Senats des BSG vom 2. 12. 2010 – B 9 V 1/10 R –
Anmerkung von Dr. Jan Oliver Merten, Aachen
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: