DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-06 |
Armut in einem reichen Land muss in Relation zur Lage der Mitte erfasst werden. Die dafür verwandte Armutsrisikoquote ist nützlich, birgt aber erhebliche Risiken für Fehlinterpretationen. Sozialpolitisch kontraproduktiv ist die verbreitete Diskreditierung der Grundsicherung; der Transferbezug ist ein irregeleiteter Armutsindikator. Armutsbekämpfung muss mehr sein als die faire und kluge Ausgestaltung von Transfersystemen.
In dem nachfolgenden Beitrag soll nicht (noch einmal) das „Zusammenspiel“ von Leistungs- und Leistungserbringungsrecht nach dem SGB V und auch nicht die fragwürdige demokratische Legitimation des G-BA oder dessen Ausstattung mit „(funktionaler) Selbstverwaltung“ – die im Gesetz im Übrigen gar nicht vorgesehen ist – erörtert werden. Vielmehr soll gezeigt werden, in welcher Weise die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben geregelt ist und welche Schlussfolgerungen sich aus dem vorgegebenen Regelungsgefüge im Hinblick auf durchaus denkbare gestalterische Freiräume der Verwaltungseinrichtungen (G-BA und BMG) und ihrer Beziehungen zueinander ergeben.
Die folgenden Zeilen stellen einen Streifzug durch das Dickicht des Beitragsrechts aus juristischer Sicht mit dem Fokus aus der Gerichtspraxis dar. Dabei wird nicht der Anspruch erhoben, das Leben der Beiträge von der Wiege bis zur Bahre in allen denkbaren juristischen Facetten zu beleuchten. Vielmehr werden einige ausgewählte Thesen behandelt. Der Schwerpunkt liegt dabei bei Sozialversicherungsbeiträgen und insbesondere den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Gerade die Auswirkung von Art. 12 UN-BRK auf innerstaatliche Vorschriften und deren Anwendung wird in der Literatur intensiv diskutiert. Der aktuelle Meinungsstand soll hier weder vollständig dargestellt noch fundiert erörtert werden. Ziel dieses Beitrages ist es vielmehr, einige relevante, das sozialrechtliche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffende Streitpunkte anzusprechen sowie weiterführende Überlegungen dazu anzustellen.
Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG; § 7 SGB II a. F.; § 21 SGB XII, § 23 SGB XII a. F.; §§ 2, 5 FreizügG/EU
Urteil des 14. Senats des BSG vom 30.8.2017 – B 14 AS 31/16 R – ECLI : DE : BSG : 2017 : 300817 UB- 4AS3116RO
– Anmerkung von Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Berlin
§ 14 SGB IX; § 40 SGB V; §§ 9 ff. SGB VI
Urteil des 13. Senats des BSG vom 16.6.2015 – B 13 R 12/14 R – ECLI:DE:BSG:2015:160615UB13R1214R0
– Anmerkung von Prof. Dr. Felipe Temming, Hannover
§§ 1, 10a OEG; § 15 KOVVfG
Urteil des 9. Senats des BSG vom 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R – ECLI:DE:BSG:2016:151216UB9V315R0
– Anmerkung von Johannes Friedrich, Regensburg
Am 12. und 13.10.2017 fand in Leipzig die Bundestagung des Deutschen Sozialrechtsverbands e. V. unter dem Titel „Gesundheit als Aufgabe des Sozialrechts“ statt. Zur Begrüßung sprachen der Präsident des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel und Heiko Rosenthal, Bürgermeister der Stadt Leipzig.
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