DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-04 |
Der Gesetzgeber reagierte auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie mit einer kaum noch zu überschauenden Zahl von Einzelmaßnahmen. In dem Beitrag werden insbesondere die Anstrengungen zum Ausgleich von Einkommensverlusten nachgezeichnet.
Die Verkürzung der Verjährung von Ansprüchen im Krankenhausabrechnungsrecht von vier auf zwei Jahre hat im November 2018 – entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers – innerhalb weniger Tage zu einer Klagewelle an den Sozialgerichten geführt. Dadurch ist dieses Rechtsgebiet im Gerichtsalltag mehr in den Focus gerückt. Grund genug, sich einen Klassiker aus diesem Bereich näher anzuschauen, nämlich die sog. Fehlbelegung.
Mit einem dreiteiligen Maßnahmepaket hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zugunsten der ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierten geschaffen. Dessen Wirksamkeit ließe sich erhöhen, wenn seine Komplexität reduziert würde.
Die Digitalisierung spielt nicht nur in der aktuellen gesellschaftspolitischen Diskussion, sondern auch in der Justiz eine immer bedeutendere Rolle. Neben elektronischem Rechtsverkehr und elektronischer Akte nehmen dabei Online-Verhandlungen einen immer größeren Raum ein. Ob, wie und in welchem Umfang sich die Möglichkeit der Videoverhandlung auch für Zeugen und Sachverständige nutzbar machen lässt, thematisiert der vorliegende Beitrag.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 1. Senats des BSG vom 25. 3. 2021 – B 1 KR 16/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:250321UB1KR1620R0 –
Anmerkung von Dr. Kyrill Makoski, Düsseldorf
Urteil des 4. Senats des BSG vom 12.5.2021 – B 4 AS 34/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:120521UB4AS3420R0 –
Anmerkung von Karen Gemeinhardt, Chemnitz
Urteil des 6. Senats des BSG vom 26.5.2021 – B 6 KA 8/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:260521UB6KA820R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Hänlein, Kassel
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