DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-07 |
Wer dachte, dass die Diskussion über die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V sich so langsam dem Ende zuneigt, wurde durch eine Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 26.5.2020 eines Besseren belehrt. Der zum 1.1.2020 neu besetzte 1. Senat gibt die bisherige Rechtsprechung zur Genehmigungsfiktion im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichteinhaltung der Entscheidungsfristen in mancher Hinsicht ausdrücklich auf (Stichwort: Naturalleistungsanspruch) und entwickelt sie im Übrigen fort (Stichwort: Gutgläubigkeit des Versicherten).
Träger der öffentlichen Jugendhilfe können Ansprüche ihrer Hilfeempfänger gegenüber anderen Leistungsträgern geltend machen: § 97 SGB VIII ermöglicht ihnen, für Leistungsberechtigte Anträge auf Sozialleistungen zu stellen sowie Rechtsmittel einzulegen. Den betroffenen Behörden und Sozialgerichten stellen sich damit kinder- und jugendhilferechtliche Fragen, mit denen sie oft nicht vertraut sind: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Jugendämter für ihre Klienten tätig werden? Kann dies nur über § 97 SGB VIII oder auch auf andere Weise geschehen? Gelten die üblichen Fristen? Was kann ein Jugendamt tun, wenn der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht gegenüber einer anderen Behörde nicht nachkommt?
Arbeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ist die wichtigste Voraussetzung der Sozialversicherungspflicht und damit des Schutzes durch die Sozialversicherung. Doch es gibt Ausnahmen, denn die Arbeit in dem Beschäftigungsverhältnis muss freiwillig ausgeübt werden. Ist das nicht der Fall, besteht keine Versicherungspflicht. Diese Ausnahme betrifft zahlreiche Fallkonstellationen, mit denen sich der folgende Beitrag beschäftigt. Er zeigt, wie sich die Rechtslage in diesen Fällen darstellt und welche Konsequenzen sich hieraus für die Betroffenen ergeben.
Es ist an der Zeit, sich mit den Regelungen des DVG auseinanderzusetzen. In den folgenden Abschnitten werden zunächst die Regelungen des DVG im Überblick (II.) und die Eckpfeiler des Sozialdatenschutzes (III.) dargestellt. Anschließend werden die Vorschriften zu den digitalen Gesundheitsanwendungen (IV.), dem Forschungsdatenzentrum (V.) und der Förderung digitaler Innovationen (VI.) einer näheren datenschutzrechtlichen Analyse unterzogen. Zudem wird die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (VII.) dargestellt und ein Fazit zu diesem Gesetz gegeben (VIII.).
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 1. Senats des BSG vom 28.5.2019 – B 1 KR 4/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:280519UB1KR418R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Stephan Rixen, Bayreuth
Urteil des 1. Senats des BSG vom 8.10.2019 – B 1 A 3/19 R – ECLI:DE:BSG:2019:081019UB1A319R0 –
Anmerkung von Dr. jur. Christiane Goldbach, Frankfurt am Main
Urteil des 2. Senats des BSG vom 26.11.2019 – B 2 U 24/17 R – ECLI:DE:BSG:2019:261119UB2U2417R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Molkentin, Hamburg
Nach Begrüßung durch die stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Sozialrechtsverbandes e. V., Vors. Richterin am BSG Knickrehm, betonte der Präsident des BSG Prof. Dr. Schlegel die Bedeutung der medizinischen Rehabilitation für Wirtschaft und Gesellschaft. Er hoffe, am Ende der Tagung sei das Fragezeichen hinter der Rehabilitation als Erfolgsmodell in ein Ausrufungszeichen verwandelt.
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