DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-02 |
Der Koalitionsvertrag 2021–2025 enthält den Auftrag an den Bundesgesetzgeber, ein allgemeines Heilberufegesetz auf den Weg zu bringen. Zu den Inhalten äußert sich der Koalitionsvertrag nicht. Die verschiedenen Gesetze für die ärztlichen und anderen Heilberufe verstehen sich als Berufszulassungsgesetze. Sie enthalten zahlreiche Gegenstände, die in einem Allgemeinen Heilberufegesetz vor die Klammer gezogen gemeinsam geregelt werden können. Neben gemeinsamen Begriffsbestimmungen könnte ein solches Gesetz auch allgemeine für alle Heilberufe geltende Grundsätze enthalten.
Die Preise für stationäre und ambulante Pflegeleistungen werden zwischen den Kostenträgern und den Anbietern von Pflegeleistungen ausgehandelt (über 25 Mrd. Euro/Jahr). Ein Urteil des BSG hat 2019 das komplexe Verfahren teilweise neu aufgestellt. Ab 1.9.2022 müssen alle Leistungsanbieter ihre Beschäftigten nach kollektivrechtlichen Regelungen (Tarifverträge bzw. kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, AVR) oder nach dem durchschnittlichen Niveau dieser Regelungen entlohnen. Das macht die Regulierung der Preisfestsetzung noch unübersichtlicher. Beide Entwicklungen werden hier untersucht.
Der Aufsatz behandelt die Situation nach Inkrafttreten von Rechtsänderungen zum 1. Januar 2021 bei Erkrankungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII „wie eine Berufskrankheit“ und den „richtigen“ Zeitpunkt für die ärztliche Meldung. Die Autoren bedanken sich bei Daniel Engel, Dr. Carsten Fritz, Steffen Krohn, Stefanie Palfner und Fred-Dieter Zagrodnik für die Unterstützung bei der Erstellung des Beitrags.
Das Bundessozialgericht hat in Urteilen vom 1.2.2022 zu Statusfeststellungen entschieden. Es geht dabei um die Thematik, ob ein Arbeitnehmer oder Dienstnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der sozialen Pflegeversicherung (SPV) bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt sowie den Vorschriften über die Arbeitsförderung (SGB III). Rechtsgrundlage sind in der hier im Fokus stehenden Entscheidung zu B 12 KR 37/19 R die §§ 7, 7a SGB IV zum dortigen (optionalen) Statusfeststellungsverfahren.
In diesem Beitrag soll die Übernahme von Kosten digitaler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler durch den zuständigen SGB II-Leistungsträger thematisiert werden. Anlass für eine erneute Betrachtung dieser Frage geben sowohl die Novelle des § 21 Abs. 6 SGB II als auch der neugeschaffene § 21 Abs. 6a SGB II.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 12. Senats des BSG vom 1.2.2022 – B 12 KR 37/19 R ECLI:DE:BSG:2022:010222UB12KR3719R0 –
Anmerkung von Dr. Friedrich L. Cranshaw, Mannheim
Urteil des 5. Senats des BSG vom 3.2.2022 – B 5 R 33/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:030222UB5R3321R0 –
Anmerkung von Dr. Eric Zimmermann, Bad Hersfeld
Urteil des 4. Senats des BSG vom 29.3.2022 – B 4 AS 2/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:290322UB4AS221R0 –
Anmerkung von Udo Geiger, Berlin
Urteil des 10. Senats des BSG vom 24.3.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:240322UB10UEG421R0 –
Anmerkung von Dr. Martin Riemer, Brühl
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