DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-04 |
Die Umsetzung des vor über zehn Jahren begonnenen Vorhabens „Krankenversicherungsschutz für alle Menschen in Deutschland“ war bekanntermaßen von Beginn an schwierig. Sie dauert bis heute an, wie die jüngsten Reformen der §§ 188 und 191 SGB V zeigen. Der Beitrag setzt sich zunächst kritisch mit den Hintergründen und Folgen der Gesetzesänderungen auseinander.
Mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) vom 7.8.1996 sollte ausgehend vom Postulat der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der beruflichen und der allgemeinen Bildung mit der Vorschrift des § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII eine Gleichbehandlung der Schüler an privaten berufsbildenden Schulen mit den Schülern an privaten allgemeinbildenden Schulen und ebenso den entsprechenden öffentlichen berufsbildenden Schulen auch hinsichtlich der Beitragsbelastung in der gesetzlichen Unfallversicherung erreicht werden.
Kaum im Bereich der Sozialversicherung bemerkt, hat der BFH mit Urteil vom 28.11.2017 entschieden, dass von einer Restschuldbefreiung Steuer-Masseverbindlichkeiten nicht erfasst werden, weil das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis gegenüber dem Steuerschuldner bestehen bleibt.
Im Rahmen der nachfolgenden Betrachtungen sollen die Besonderheiten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit dargestellt werden. Auch sollen Probleme beleuchtet werden, die in diesem Bereich auftreten können.
Mit der deutschen Einigung 1990 war eine erhebliche Umstrukturierung der Altersversorgung der DDR-Bürger verbunden. Der folgende Beitrag befasst sich mit damit einhergehenden Problemen für die Zusatzversorgung, insbesondere mit der Judikatur des BSG zu Sonderzahlungen als Parametern der Altersrente.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§ 284 SGB V; Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
Urteil des 1. Senats des BSG vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:181218UB1KR3117R0 –
Anmerkung von Tim F. Schulz, Berlin
§ 44 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 46, § 48, § 49 SGB V; § 3 Abs. 1 EntgFG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 28.3.2019 – B 3 KR 15/17 – ECLI:DE:BSG:2019:280319UB3KR1517R0 –
Anmerkung von Dr. Anna-Lena Hollo, Hannover
§ 6 Abs. 6, § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG
Urteil des 5. Senats des BSG vom 28.6.2018 – B 5 RS 7/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:280618UB5RS717R0 –
Anmerkung von Dr. Friedrich L. Cranshaw, Mannheim
Am 4. April 2019 fand nunmehr zum 11. Mal der „Blickpunkt Sozialrecht in der Privatrechtspraxis“ in Göttingen statt. Der Einladung von Prof. Dr. Olaf Deinert, GeorgAugustUniversität Göttingen, und Sabine Knickrehm, Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht, folgten rund 50 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis. Die diesjährige Tagung unter dem Titel „‚Wer will was von wem woraus?‘ – Akteure, Interessen und Rechtsverfolgung beim Sozialversicherungsregress“ beschäftigte sich mit Problemstellungen bei Konstellationen des Rückgriffs durch Sozialversicherungsträger bei zivilrechtlichen Schuldnern, die sich aus den vielfältigen System und Interessengegensätzen an der Grenze von Zivilrecht und Sozialrecht ergeben.
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