DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-01 |
Der folgende Beitrag kritisiert eine offensichtliche Diskriminierung im Sozialhilferecht von Personen, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Müssen sie z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen, wird ihre Altersrente voll als Einkommen angerechnet. Personen, die laufende Leistungen aus einer freiwilligen zusätzlichen privaten oder betrieblichen Altersvorsorge beziehen, wird hingegen seit 2019 ein Freibetrag eingeräumt, der ihre Einkommenssituation deutlich verbessert.
Die Europäische Union (EU) kann Recht setzen, das im gesamten Unionsgebiet aus sich selbst heraus sowohl für alle Staatsorgane der Mitgliedstaaten als auch für die in der Union lebenden Menschen einheitlich gilt. Es tritt als eigenständige Rechtsordnung neben das mitgliedstaatliche Recht. Im Kollisionsfall setzt sich das Unionsrecht gegen mitgliedstaatliches Recht jeder Art durch. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. Diese Verpflichtung gilt auch für die innerstaatlichen Aufsichtsbehörden und modifiziert das Handeln der Staatsaufsicht bei der Anwendung von Unionsrecht.
Die Wahlanfechtungsklage unterscheidet sich ganz erheblich von allen anderen sozialgerichtlichen Klagen. Gleichzeitig sind ihre rechtsdogmatischen Grundlagen bislang nicht hinreichend geklärt, wodurch in einem gerichtlichen Verfahren viele prozessuale Fragen aufgeworfen werden. Diese will der Beitrag hinsichtlich der Wahlanfechtungsklage gegen die wichtigsten Wahlen auf dem Gebiet des Sozialrechts – die Sozialwahlen – erörtern.
Die Flexibilisierung des Arbeitsmarkts führt zu neuen Beschäftigungsmodellen. Eines davon ist die Vergabe von Aufträgen über Plattformen. Werden hier Personen regelmäßig tätig, stellt sich die Frage nach der Sozialversicherungspflicht. Der Beitrag untersucht diese Frage zunächst nach geltendem Recht, sodann de lege ferenda nach Maßgabe des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Verabschiedung einer Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 12. Senats des BSG vom 27.4.2021 – B 12 R 18/19 R – ECLI:DE:BSG:2021:270421UB12R1819R0 –
Anmerkung von Dr. Andreas von Medem, Köln
Urteil des 6. Senats des BSG vom 4.11.2021 – B 6 KA 16/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:041121UB6KA1620R0 –
Anmerkung von Vanessa Zeeb, Rottenburg-Stuttgart
Urteil des 1. Senats des BSG vom 10.11.2021 – B 1 KR 36/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:101121UB1KR3620R0 –
Anmerkung von Dr. Stephan-Georg Zacharias und Jens Hirschmann, Saarbrücken
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