DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-03 |
Der anlässlich des 60jährigen Bestehens des SG Duisburg am 24. Juni 2019 gehaltene Festvortrag versucht zu verstehen, wie die praktische und theoretische Betrachtung des Sozialrechts zusammenhängen und zusammengehen. Obgleich das Sozialrecht für die meisten Menschen existenzsichernd ist, wird es von vielen als praktisch wie grundsätzlich unzureichend wahrgenommen.
Im ersten Teil dieses Beitrags (abgedruckt in SGb 2019, 326 ff.) wurde aufgezeigt, dass das bis dato geltende Vergütungssystem, das auf materieller Ebene an die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit anknüpft und auf formeller Ebene durch Publizitätsvorschriften abgesichert wird, als systemkonformes und verfassungsgemäßes Konzept zur Gewährleistung angemessener Vorstandsbezüge führt.
Die Reform der Notfallversorgung ist aktuell eines der großen Projekte des Bundesministeriums für Gesundheit, basierend auf einem Gutachten des Sachverständigenrats Gesundheit. Durch Fehlinanspruchnahmen kommt es zu überfüllten Notaufnahmen und einem überlasteten Rettungsdienst. Dies soll durch die Bildung so genannter erweiterter Integrierter Leitstellen und Integrierter Notfallzentren sowie einer Neuorganisation des Rettungsdienstes zukünftig verhindert werden.
Um den typischen Beweiswert ärztlicher Angaben im sozialgerichtlichen Verfahren zu ermitteln, sind die gewöhnlich im Gerichtsverfahren relevanten ärztlichen Angaben vergleichend zu betrachten. Es ist sinnvoll, sich den typischen Beweiswert dieser Angaben zu vergegenwärtigen. Denn dadurch können auch die Besonderheiten eines Einzelfalls leichter erkannt werden.
Die Vergütung nichtärztlicher sozialpädiatrischer Leistungen Sozialpädiatrischer Zentren ist seit langem ein streitträchtiges Thema. In jüngster Zeit beschäftigt das Thema immer wieder die zuständigen Schiedsstellen, und im vergangenen Jahr wurde eine längere Auseinandersetzung durch ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg zum Abschluss gebracht. Dieses Urteil soll im folgenden Aufsatz analysiert werden.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 5. Senats des BSG vom 28.6.2018 – B 5 AL 1/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:280618UB5AL117R0 –
Anmerkung von Dr. Annette Tapper, Mannheim
Urteil des 2. Senats des BSG vom 6.9.2018 – B 2 U 18/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:060918UB2U1817R0 –
Anmerkung von Karl Friedrich Köhler, Kassel
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2018 – L 25 KA 37/17 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Hänlein, Kassel
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