DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-03 |
Zum Thema „Existenzsicherung und Alters- und Invaliditätsvorsorge“ will ich zuerst die Frage klären, was denn eigentlich unter „Existenzsicherung“ zu verstehen ist und inwieweit die Vorsorgesysteme bei Alter und Invalidität, insbesondere die Gesetzliche Rentenversicherung dieses Ziel auch verfolgen (I). Sodann soll analysiert werden, welche Regelungen den Vorsorgesystemen eine existenzsichernde Funktion vorschreiben und welche Vorgaben an den politischen Prozess es dazu gibt (II) und ob und wie die gegenwärtigen Vorsorgesysteme, insbesondere die GRV, diesem Ziel dienen (III).
Seit Dezember 2008 gilt Kartellvergaberecht für Verträge der Krankenkassen mit Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen öffentlicher Auftraggeber, öffentlicher Auftrag und Erreichen des Schwellenwerts erfüllt sind. Zur Klärung dieser Voraussetzungen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.6.2009 maßgeblich beigetragen. Es ging um Verträge über integrierte Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk. Die Richter halten die Krankenkassen für öffentliche Auftraggeber, weil sie überwiegend staatlich finanziert werden.
Die Ausfüllung des Angemessenheitsbegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch die Leistungsträger erweist sich gerade im ländlichen Raum nach wie vor als konfliktträchtig und stellt auch die Gerichte immer noch vor erhebliche Probleme. Der Erlass einer „Verordnung nach § 27 SGB II“ wird vielfach als Ausweg angesehen. Vielversprechender wäre es nach Ansicht des Autors, die kommunalen Träger zur eigenverantwortlichen Regelung der Angemessenheit der Unterkunftskosten durch Satzung zu ermächtigen.
Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (nachfolgend: BKGG) vom 24. September 2008 brachte mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 umfangreiche Neuerungen im Kinderzuschlagsrecht, die nachfolgend dargestellt und einer ersten Bewertung unterzogen werden sollen.
Art. 2 GG; §§ 35, 60 ff. SGB I; §§ 7, 9, 1, 31, 50 ff. SGB II, §§ 67 ff. SGB X
Urteil des 14. Senats des BSG vom 19. 9. 2008 – B 14 AS 45/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin
§§ 7, 11, 12 SGB II
Urteil des 4. Senats des BSG vom 30. 9. 2008 – B 4 AS 29/07 R –
Anmerkung von Dr. Steffen Luik, Ulm
§§ 2 Abs. 1 Nr. 13, 8 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 18. 11. 2008 – B 2 U 27/07 R –
Anmerkung von Reinhard Holtstraeter, Ellerbek
Hauck / Noftz (Hg.), Bandherausgeber Wolfgang Keller, Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung / Kürvers, Betriebliche Altersversorgung in Deutschland und den USA im Rechtsvergleich. Unverfallbarkeit, Portabilität und Unisex-Tarife
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