DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-06 |
Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Produkte des medizinischen Bedarfs (z. B. Schutzmasken, Impfstoffe und Arzneimittel) zentral beschafft. Mit der Abgabe der beschafften Produkte an Bedarfsträger übernimmt der Bund eine leistungsgewährende Rolle, in welcher ihm Verantwortung für die Zuteilung der Mittel im Rahmen einer Knappheitsverwaltung zukommt. Jedoch gestalten weder die Normen des Infektionsschutzrechts noch die Regelungen der MedBVSV oder anderweitige Normen die Abgabe von zentral beschafften Produkten des medizinischen Bedarfs näher aus.
Unionsrecht erscheint im sozialgerichtlichen Verfahren als Querschnittsmaterie. Seine Relevanz erschließt sich nicht immer auf den ersten Blick: Das Spektrum reicht von prozessualen Besonderheiten über die Bestimmung des anwendbaren Sozialrechts, die Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen einer nationalen Sozialrechtsnorm am Maßstab sekundärrechtlicher Diskriminierungsverbote, der Grundfreiheiten oder der europäischen Grundrechte, über die Umsetzungsdefizite bei einzelnen Richtlinien mit sozialrechtlichem Gehalt bis hin zu Abgrenzungsproblemen zu anderen Materien wie z. B. dem EU-Wettbewerbsrecht.
Trotz der in den vergangenen Jahren grundsätzlich positiven Entwicklung der Beschäftigtenstatistik nahmen prekäre Beschäftigungsbedingungen in vielen Branchen zu. Die unterschiedlichen Gestaltungen veranlassten den Gesetzgeber zu zahlreichen Einzelregelungen. Im Fokus standen die Arbeitsbedingungen bei vielen Subunternehmen im Bausektor, der durch Arbeitnehmer von größtenteils osteuropäischen Werkvertragsunternehmen erbrachten Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsleistungen in deutschen Großbetrieben der Fleischwirtschaft sowie von Beschäftigten bei Zustelldiensten nach Emporschnellen unzähliger Paketdienstleister infolge der zunehmenden Verlagerung vom stationären zum digitalen Handel, dies noch befördert durch die Corona-Pandemie.
Mit seinem Urteil vom 3.11.2021 hat das BSG über die Frage des pauschalierten Abzugs der Lohnsteuer beim Kurzarbeitergeld (Kug) für Grenzgänger aus Frankreich entschieden. Zwar sah sich das BSG nicht in der Lage, dem eingeklagten Anspruch auf ein höheres Kug stattzugeben, weil nach Auffassung des Gerichts weitere Sachverhaltsfeststellungen notwendig sind. Dennoch hat das Gericht in seinen Hinweisen an die Vorinstanz erstaunlich klar ausgesprochen, dass ein „fiktiver“ Steuerabzug bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes bei fehlender Lohnsteuerpflicht in Deutschland unzulässig ist. Damit stellte sich das BSG überraschend, aber inhaltlich überzeugend gegen die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit (BA), der (vorherigen) Bundesregierung und der beiden Vorinstanzen, die den „fiktiven“ Steuerabzug für zulässig und geboten hielten.
Zum 1.1.2011 hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 7 SGB II eine Regelung zur Übernahme der Aufwendungen für eine dezentrale Warmwasserversorgung geschaffen. Exakt zehn Jahre später – zum 1.1.2021 – wurde die Regelung als Reaktion auf die bis dato ergangene Rechtsprechung des BSG neugefasst. Der Beitrag beleuchtet die bisherige Entwicklung der Rechtsprechung sowie der Rechtsauslegung und befasst sich mit der Rechtsfrage, ob von den Warmwasserpauschalen abweichende tatsächliche Aufwendungen, die den Grenzwert der angemessenen Aufwendungen übersteigen, regelmäßig erst nach Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens in abgesenkter Höhe anerkannt werden.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 12. Senats des BSG vom 27.4.2021 – B 12 R 8/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:270421UB12R820R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Friedhelm Hase, Bremen
Urteil des 2. Senats des BSG vom 6.5.2021 – B 2 U 15/19 R – ECLI:DE:BSG:2021:060521UB2U1519R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Plagemann und Ann-Sophie Plinkert, Frankfurt/Main
Urteil des 11. Senats des BSG vom 3.11.2021 – B 11 AL 6/21 R – ECLI:DE:BSG:2021:031121UB11AL621R0 –
Anmerkung von Dr. Andreas Engelmann, Frankfurt/Main
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