| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-12-01 |
Die Reform der Notfallversorgung stand schon auf der Agenda der Vorgängerregierung. 2018 wurden erstmals Eckpunkte für eine Reform der Notfallversorgung vorgestellt. Bis Mitte diesen Jahres ist politisch bei diesem Reformprojekt nicht mehr viel passiert, obgleich die Herausforderungen in diesem Bereich weiter zunehmen. Berichte von Fachkräftemangel, überfüllten Notaufnahmen und Rettungsdiensten, die am Limit arbeiten finden sich regelmäßig in der Tagespresse. Aufgrund der Entscheidung des BSG zur Sozialversicherungspflicht sogenannter Poolärzte im kassenärztlichen Notfalldienst haben einige Kassenärztliche Vereinigungen einzelne Notfallpraxen geschlossen oder die Sprechzeiten verkürzt.
Dieser Beitrag wird zunächst darstellen, welche Rolle die Steuerfinanzierung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen spielt, sodann betrachten, welche Möglichkeiten der Erhöhung der Steuerfinanzierung es gibt, und anschließend erörtern, welche (finanz-)verfassungs- und unionsrechtlichen Grenzen sich ergeben.
Im Zuge des Bundesteilhabegesetzes wurden neben der Präzisierung des Leistungsspektrums der Eingliederungshilfe sowie der Konkretisierung von Verfahrensabläufen auch die vertragsrechtlichen Modalitäten der Umsetzung von Eingliederungshilfeleistung weiterentwickelt. Der Ausdifferenzierung der Leistungsvariation und Leistungserbringung folgte eine partielle Umgestaltung der Prüfungs- und Kontrollkompetenzen des Eingliederungshilfeträgers gegenüber den Leistungserbringern.
Inwieweit besteht in (ehemals) stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege gegen die gesetzliche Krankenversicherung? Das BSG hat diese Rechtsfrage für die Rechtslage bis Ende 2019 maßgeblich davon abhängig gemacht, inwieweit die jeweilige Einrichtung der Eingliederungshilfe zur Erbringung von Pflegemaßnahmen verpflichtet ist und diese Maßstäbe unter bestimmten, engen Voraussetzungen auch auf ambulante Wohnkonstellationen übertragen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 1. Senats des BSG vom 7. 3. 2023 –B1KR3/22 R –
ECLI:DE:BSG:2023:070323UB1KR322R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Ute Walter, München
Urteil des 7. Senats des BSG vom 8.3.2023 –B7AS7/22 R –
ECLI:DE:BSG:2023:080323UB7AS722R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Corinna Grühn, Bremen
Urteil des 4./17. Senats des BSG vom 25.4.2023 – B 7/14 AS 69/21 – ECLI:DE:BSG:2023:250423UB714AS6921R0 –
Anmerkung von Dr. Roland Derksen, Neuenhagen
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