DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-08 |
Die Renten standen und stehen im Fokus des politischen Interesses. Zum Ende der letzten Legislaturperiode wurde nach jahrelanger Diskussion das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (RÜ-AbschlG) verabschiedet, das überwiegend zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist und das die Regeln zur Angleichung des Rentenrechts in den neuen Bundesländern an das in den alten Bundesländern geltende Recht beinhaltet. Zu Beginn der jetzigen Legislaturperiode sind mit dem Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (RV-LvStabG) bis 2025 „Haltelinien“ für den Beitragssatz und das Sicherungsniveau vor Steuern eingeführt worden.
In der gesetzlichen Unfallversicherung werden psychische Erkrankungen bislang offenbar lediglich im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen anerkannt. Eine Listen-Berufskrankheit existiert nicht. Der einzige bekannte Versuch, eine psychische Erkrankung wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, war erfolglos. Damit gelangen derzeit sog. kumulative Traumata nicht zur Anerkennung als oder wie eine Berufskrankheit. Solchen Zustand zu überwinden, soll dieser Beitrag dienen.
Der erste Teil des Beitrages (abgedruckt in SGb 2019, 142 ff.) enthielt Ausführungen zu den Themenkomplexen leistender Rehabilitationsträger, Zuständigkeitsklärung, Antragsweiterleitung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs. Der vorliegende zweite Teil widmet sich den Bereichen Mehrheit von Rehabilitationsträgern, Genehmigungsfiktion und Teilhabeplanung. Als am 1.1.2018 über Art. 1 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) das SGB IX in einer neuen Fassung in Kraft getreten ist, änderten sich damit auch die Regelungen zur Koordination von Leistungen.
Die Liposuktion oder Fettabsaugung beschäftigt die Sozialgerichte seit Jahren. Hinter manchen Klagen versteckt sich sicherlich der Wunsch nach kosmetischer Anpassung des äußerlichen Erscheinungsbildes, jedoch ist die weitaus überwiegende Zahl der Anträge bei den Krankenkassen und dann folgend die Zahl der Klagen vor den Sozialgerichten geprägt von Angaben über Schmerzen und körperliches Unwohlsein durch die ungünstige Fettverteilung. Da Alternativen nur bedingt helfen, beschreiten viele Patientinnen auf Anraten ihrer behandelnden Ärzte den Weg der Fettabsaugung.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 1. Senats des BSG vom 24.4.2018 – B 1 KR 10/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:240418UB1KR1017R0 –
Anmerkung von Dr. Rudolf Eichberger, Regensburg
Urteil des 12. Senats des BSG vom 7.6.2018 – B 12 KR 1/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:070618UB12KR117R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Heberlein, Eutin/Fulda
Urteil des 9. Senats des BSG vom 14.6.2018 – B 9 SB 2/16 R – ECLI:DE:BSG:2018:140618UB9SB216R0 –
Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
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