DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-07 |
„Was kann ich für Sie tun?“ – Service durch modern-wettbewerblich ausgerichtete kundenorientierte Dienstleister statt des Wartens darauf, vorgelassen zu werden in miefige Behördenräume mit Aktenstapel-„Verwaltern“ in Ärmelschonern und „Da-könnte-ja-jeder-kommen“-Vorverständnis? Der Aufsatz beleuchtet exemplarisch die zunehmende Negierung der öffentlich-rechtlichen solidarischen Sozialversicherung und hält insoweit eine allgemeine, an der Privatwirtschaft ausgerichtete „Neue-Besen-kehren-gut“-Mentalität für verfehlt.
Alle Staatsgewalt, mithin auch die rechtsprechende Gewalt, geht vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Urteile werden deshalb nicht nur „im Namen des Volkes“, sondern in vielen Fällen auch unter dessen Mitwirkung in Gestalt ehrenamtlicher Richterinnen und Richter erlassen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Kompetenz nicht nur aus akademischem Expertentum, sondern auch aus Betroffenheit resultieren kann.
Der folgende Beitrag versucht aus der historischen Entwicklung der Reformen im deutschen Gesundheitswesen seit dem 2. Weltkrieg sowie den Herausforderungen und den zentralen Problemen des Gesundheitswesens grundlegende Reformansätze herauszudestillieren, Reformvorhaben aus dem Koalitionsvertrag der heutigen Regierungskoalition zu beschreiben und zu bewerten sowie weitere konkrete Reformoptionen aufzuzeigen, die sich in Visionen für eine künftige soziale Krankenversicherung einfügen.
Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen. Hierzu gehört nach § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Rein tatsächlich werden ambulante Notfallbehandlungen aber häufig auch von Krankenhäusern erbracht, woran sich die Frage anschließt, wie diese Leistungen des Krankenhauses zu vergüten sind.
Art. 45 AEUV; Art. 3 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71; § 237 Abs. 1 SGB VI; §§ 2 bis 4 AltTZG
Urteil der Ersten Kammer des EuGH vom 18.12.2014, Rs. C-523/13 (Larcher) – Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
§ 202 SGG; § 198 GVG
Urteil des 10. Senats des BSG vom 3.9.2014 – B 10 ÜG 2/13 R
Anmerkung von Prof. Dr. Christine Steinbeiß-Winkelmann, Berlin
§ 76 SGB V; EBM-Ä
Urteil des 6. Senats des BSG vom 2.7.2014 – B 6 KA 30/13 R
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Denis Hedermann, abgedruckt in diesem Heft S. 378 ff.
Unter dem Titel „Die Europäische Union, die Freizügigkeit und das deutsche Sozialleistungssystem“ fand am 23. / 24. Februar 2015 das 47. Kontaktseminar des Deutschen Sozialrechtsverbandes e. V. in den Räumlichkeiten des Bundessozialgerichts in Kassel statt.
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