DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-05 |
Die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte im Sozialrecht erweist sich als besondere Herausforderung. Nicht nur der Vertrauensschutz des Begünstigten ist zu berücksichtigen; vielmehr gilt es auch die in § 45 SGB X normierten zeitlichen Restriktionen zu beachten. Gerade deren entsprechende Anwendung im Rahmen von § 48 SGB X wirft eine Vielzahl von Rechtsfragen auf.
Der Aufsatz befasst sich mit Entstehung, Rechtsgrundlagen und Arbeitsweise der besonderen Ausschüsse nach § 36a SGB IV. Insgesamt scheint die Unfallversicherung gut aufgestellt. Aber in einer Minderzahl der Widerspruchsverfahren und in einer wohl höheren Zahl der Verfahren vor den Rentenausschüssen ist die den Ausschussmitgliedern ermöglichte Vorbereitung auf die Sitzung nicht genügend. Die Rentenausschüsse könnten zeitlich aufwändiger beteiligt werden.
Lebens- und Arbeitsschicksale während erzwungener Ghettoaufenthalte im nationalsozialistischen Einflussbereich führen zu der Frage, wie die Rechtsordnung des Nachkriegsdeutschlands diese bewertete. Eine für die Überlebenden bedeutsame Folge der erlittenen Unrechtszeit ist ihre „Entschädigung“. Konnte „Ghettoarbeit“ nur entschädigt oder auch – wie eine freiwillige Beschäftigung gegen Entgelt – zu einem Rentenanspruch aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung führen? Die Antworten auf diese Fragen bewegen sich im Spannungsfeld zwischen den Systemen Entschädigung- versus Sozialversicherungsrecht sowie auf der Trennlinie zwischen richterlicher Rechtsfortbildung und Verantwortung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers.
In der Regulierungspraxis der Sozialversicherungsträger spielen Verjährungseinredeverzichte eine bedeutende Rolle. Um Regressansprüche prüfen und durchsetzen zu können, bedarf es regelmäßig umfangreicher Recherchen. Außerdem ist oftmals nicht auszuschließen, dass beim Versicherten Spätfolgen auftreten, in einer Zeit, in der die gesetzliche Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Mit diesem Beitrag werden die rechtlichen Grundlagen eines solchen Verjährungseinredeverzichts (auch in Teilungsabkommen) dargestellt.
Der Besprechungsaufsatz befasst sich mit der Entscheidung des BSG vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R (abgedruckt in diesem Heft S. 774 ff.), in der das BSG die Anforderungen an die Fortschreibung von abstrakten Angemessenheitswerten i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II konkretisiert hat.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§ 30 SGB VIII
Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R –
Anmerkung von Georg Legde, Darmstadt
§§ 22 Abs. 1 S. 1, 22c Abs. 2 SGB II; §§ 558c Abs. 3, 558d Abs. 2 BGB
Urteil des 4. Senats des BSG vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R –
Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen
§ 73b Abs. 5a SGB V; § 55 Abs. 1 SGG
Urteil des 6. Senats des BSG vom 21.3.2018 – B 6 KA 44/16 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingwer Ebsen, Frankfurt/Main
2018, XXXVI, 627 Seiten, fester Einband, 94,– Euro
ISBN 978-3-503-17727-1
eBook ISBN 978-3-503-17728-8
Erich Schmidt Verlag
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