DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-03 |
Veränderungen in der Gesellschaft und der Arbeitswelt müssen zu Anpassungen bei Präventions- und Rehabilitationsangeboten führen. Dies ist auch eine der Erkenntnisse der Corona-Pandemie. Präventions- und Rehabilitationsangebote sollten viel stärker betrieblich fokussiert sein sowie aufsuchenden Charakter haben. Leistungsrechtliche Änderungen sind vonnöten. Und das Vergütungssystem muss diese Neuausrichtung unterstützen und nicht behindern. Der nachfolgende Beitrag geht diese schwierigen Fragestellungen an und stellt erste Lösungsansätze dar.
Die deutsche Gesundheitspolitik orientiert sich stark am gesundheitlichen Versorgungssystem und somit aus rechtlicher Perspektive an individuellen Ansprüchen auf Gesundheitsleistungen. Mit der Public-Health-Perspektive, die sich durch einen Bevölkerungsbezug auszeichnet, fremdelt sie. In der Corona-Epidemie zeigte sich das u. a. daran, dass nachhaltige, langfristige Strategien zur Eindämmung des Virus mit einem klaren Ziel fehlten. Auch in der rechtlichen Regelung einzelner Maßnahmen zeigt sich dieser Fokus auf das Versorgungssystem.
Der Versicherungsschutz im Home-Office ist eines der aktuellsten Themen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Nunmehr ist der Gesetzgeber mit Art. 5 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes aktiv geworden. Es bedarf einer grundlegenden Diskussion, inwieweit durch das neue Gesetz der Umfang der versicherten Tätigkeiten erweitert wurde. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen der neuen Gesetzesvorschriften insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch für Unternehmer sowie Schülerinnen und Schüler. Er äußert sich auch zu rechtlichen Zweifelsfragen.
Im zweiten Teil des in SGb 2021, 683 ff. begonnenen Aufsatzes werden die möglichen Auswirkungen auf das bestehende System der sozialen Fürsorge und Sicherung, insbesondere auf existenzsichernde Sozialleistungen im Einzelnen nachgezeichnet. Der Schwerpunkt wird dabei auf den implizierten (wesentlichen) sozialrechtlichen Fragestellungen liegen (III.). Abschließend soll untersucht werden, ob die Vision eines BGE wegen der zahlreichen Widerstände und Einwände ein ewiger Traum bleiben muss oder als zukunftsweisende bessere Alternative in das bestehende komplexe und feingliedrige System sozialer Sicherung und Fürsorge eingebaut oder wenigstens als Grundgedanke für eine Reform der sozialen Systeme genutzt werden könnte, ohne diese von Grund auf – wie von Sozialrechtsexperten befürchtet – zum Einsturz zu bringen (IV.).
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 8. Senats des BSG vom 11.9.2020 – B 8 SO 22/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:110920UB8SO2218R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ute Kötter, München
Urteil des 6. Senats des BSG vom 17.3.2021 – B 6 KA 6/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:170321UB6KA620R0 –
Anmerkung von Dr. Ulrich Freudenberg, Essen
Urteil des 8. Senats des BSG vom 28.1.2021 – B 8 SO 6/19 R – ECLI:DE:BSG:2021:280121UB8SO619R0 –
Anmerkung von Prof. Heinz-Dieter Gottlieb, Hildesheim
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