DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-12 |
Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat neulich einen Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ (Der Spiegel 34/2014, S. 17) zurückgewiesen, wonach den Vorständen mehrerer gesetzlicher Krankenkassen im Zuge einer neuen Richtlinie der Aufsichtsbehörde empfindliche Einbußen bei ihren Bezügen drohten. Es gebe keine neue Richtlinie des BVA im Bereich der Vorstandsvergütungen der GKV, erklärte das BVA. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe von Vorstandsvergütungen orientiere es sich wie seit Jahren am Arbeitspapier der Aufsichtsbehörden, das nur im Hinblick auf die neu eingeführte Genehmigungspflicht von Vorstandsverträgen Ende 2013 angepasst worden sei. Das Dementi trifft zu. Ob Der Spiegel via falsa demonstratio das Arbeitspapier mit einer Richtlinie verwechselt hat, tut nichts zur Sache.
Dem Güterichter obliegt die Verantwortung für das Güterichterverfahren, er muss insbesondere zu Beginn einer Güteverhandlung, aber auch während und vor allem bei drohendem Scheitern entscheiden, welche Methode er gemeinsam mit den Beteiligten anwenden will. Sinnvoll, wenn nicht sogar notwendig ist hierbei im Interesse der Beteiligten eine Methodenklarheit. Dabei wird er vor allem berücksichtigen, wie sein Kenntnisstand bezüglich der verschiedenen ADR-Methoden ist und welche Methode er im Einzelfall für erfolgversprechend hält, um eine Konfliktlösung herbei zu führen.
Angesichts der gewachsenen Möglichkeiten, Einkünfte über Internetverkäufe zu erzielen, wünscht sich die Bundesagentur für Arbeit eine verstärkte Überprüfung der Leistungsbezieher/innen durch die Jobcenter. Der Beitrag beleuchtet die gegenwärtige Rechtslage und fragt nach der möglichen Ausgestaltung einer entsprechenden Rechtsgrundlage und deren verfassungsrechtlichen Grenzen.
Der Beitrag widmet sich der Frage, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Hilfsmittelversorgung zum Ausgleich einer Behinderung nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V im Einklang mit den Bestimmungen des SGB IX steht. Dargestellt wird die Problematik im Rahmen des vom BSG entwickelten so genannten mittelbaren Behinderungsausgleichs anhand des Grundbedürfnisses des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums.
§§ 26, 27 SGB IV
Urteil des 12. Senats des BSG vom 5.3.2014 – B 12 R 1/12 R –
Anmerkung von Rainer Liebich, Berlin
§ 21 Abs. 5 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 20.2.2014 – B 14 AS 65/12 R –
Anmerkung von Christian Grube, München
§ 44 SGB X; §§ 94, 192 SGG; § 17 GVG
Urteil des 4. Senats des BSG vom 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Susanne Peters-Lange, Hennef
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