DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-04 |
Der Beitrag beleuchtet verfassungsrechtliche Grundlagen der Sozialversicherung anhand ausgewählter Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Gesetzgeber derzeit reichlich ausschenkt. Aktuelle Probleme sind u. a. die Grundrente, die Mütterrente II und die beim BVerfG anhängige Frage, ob eine Beitragsentlastung für Eltern in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung verfassungsrechtlich geboten ist. Bereits seit längerem wird diskutiert, ob der Gesetzgeber verfassungskonform handelt, wenn er Beitragsvermögen der Sozialversicherungsträger zwischen ihnen verschiebt.
Nach dem 1. Teil des Beitrags (abgedruckt in SGb 2019, 457 ff.), der sich primär mit zentralen Aspekten der stationären Unterbringung der Eltern sowie den unterschiedlichen Zielrichtungen, Zuständigkeiten, Gestaltung von Anschlussfähigkeit und Zusammenarbeitsverpflichtungen der einzelnen Sozialgesetzbücher (SGB V, VIII und XII/IX) beschäftigte, widmet sich Teil 2 des Beitrags zunächst psychisch kranken Eltern unter dem Gesichtspunkt ihrer gleichberechtigten Teilhabe als behinderte Eltern.
Die mit den PpSG eingeführten Vorschriften zu Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen sehen eine Rückwirkung nur zulasten der gesetzlichen Krankenkassen vor (§§ 109 Abs. 5, 325 SGB V und §§ 295 Abs. 1 S. 6, 301 Abs. 2 S. 4 SGB V). Dagegen sind verfassungsrechtliche Einwände erhoben worden. Der vorliegende Beitrag hinterfragt kritisch die dieser Auffassung zugrundliegende Anwendung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots auch für die gesetzlichen Krankenkassen und kommt hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zu einem anderen Ergebnis.
Zum 1.1.2019 trat der neue § 9a TzBfG in Kraft und ermöglicht es von jetzt an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die private Lebensplanung und den Beruf besser miteinander zu vereinen. Gesetzgeberisches Ziel ist es, die Arbeitsleistung reduzieren zu können, wenn die Lebenssituation es erforderlich macht. Dies ist nicht nur für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Familienmitgliedern hilfreich, sondern auch für die Möglichkeit der Fort- und Weiterbildungen oder Ausübung von z. B. ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
RL 2011/95/EU
Urteil des EuGH vom 21.11.2018, Rs. C-713/17 (Ahmad Shah Ayubi ./. Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) – ECLI:EU:C:2018:929 –
Anmerkung von Dr. Constantin Hruschka, München
§ 150 Abs. 1 S. 1, § 151 SGB III; § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV
Urteil des 11. Senats des BSG vom 30.8.2018 – B 11 AL 15/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:300818UB11AL1517R0 –
Anmerkung von Hans Christian Jakob, Erfurt
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c), § 8 Abs. 1 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 27.11.2018 – B 2 U 15/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:271118UB2U1517R0 –
Anmerkung von Eberhard Ziegler, Berlin
§ 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI
Beschluss des Großen Senats des BSG vom 20.2.2019 – GS 1/18 – ECLI:DE:BSG:2019:200219BGS1180 –
Anmerkung von Andrea Pflüger, Berlin
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: