DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-05-11 |
Von den Kommunen in Deutschland wird nach wie vor die stärkere Entlastung von Leistungen der Eingliederungshilfe sowie der Hilfen zur Erziehung für behinderte junge Volljährige und Kinder bzw. Jugendliche angestrebt. Gleiches gilt für behinderte Senioren/ innen. Vor dem Hintergrund der gegliederten Sozialverantwortung für den Umgang mit entsprechenden Bedarfen im Mehrebenen-System des sozialen Bundesstaates sind diese Forderungen verständlich; sie verfehlen indes das Anliegen einer qualitativen kommunalen Sozialpolitik.
Eine Umverteilung von unten nach oben, die keine entschiedenen Proteste hervorruft, sondern von der Bevölkerung überwiegend beifällig aufgenommen und von den Betroffenen akzeptiert wird: Dieser Wurf scheint mit der Einführung des Elterngeldes gelungen. Auch handwerklich hat der Gesetzgeber offenbar gute Arbeit gleistet. Die neue Familienleistung hat sich, bis auf Bestimmungen zum Einkommen, als wenig streitanfällig erwiesen und grundlegender Reformbedarf besteht nach zweijähriger Bewährungszeit nicht.
Nach der Erörterung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in Teil I (abgedruckt in SGb 2009, 206 ff.) soll nun auf den häufigeren Fall des Erlasses einer einstweiligen Leistungsanordnung eingegangen werden: Welche Prüfungsfolge und welche Voraussetzungen sind bei § 86b Abs. 2 SGG zu beachten? Eine Entscheidung auf Grund einer Folgenabwägung muss die völlige Ausnahme sein.
Zum Jahreswechsel erließ der Gesetzgeber das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Schwerpunkt dieses Gesetzes war die Vereinfachung der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Weniger Aufmerksamkeit hat die Tatsache erregt, dass dadurch auch die Obliegenheiten der Arbeitslosen modifiziert wurden: Neue Personenkreise unterliegen nunmehr der allgemeinen Meldepflicht, die Aufforderung zu Eigenbemühungen soll als VA erlassen werden, die Eingliederungsvereinbarung ähnelt immer mehr der Regelung des SGB II und die Arten der zumutbaren Eingliederungsmaßnahmen sind erweitert worden.
§§ 27, 28, 72, 98 Abs. 2 Nr. 11 SGB V; § 31 Ärzte-ZV; § 19 Abs. 1 SGB X; Art. 3 Abs. 3 GG
Urteil des 6. Senats des BSG vom 6. 2. 2008 – B 6 KA 40/06 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Ulrike Davy, Universität Bielefeld
§§ 25, 27 SGB III; § 7 SGB IV; § 1 SGB VI; § 106 VAG; Art. 43, 48 EG
Urteil des 12. Senats des BSG vom 27. 2. 2008 – B 12 KR 23/06 R –
Anmerkung von Christian Günzel, Greiz
§ 51 SGB V; §§ 99, 115 SGB VI; §§ 86, 103 SGB X
Urteil des 13. Senats des BSG vom 26. 6. 2008 – B 13 R 141/07 R –
Anmerkung von Rüdiger Mey, Berlin
§ 60 SGB V; § 44 SGB IX
Urteil des 1. Senats des BSG vom 22. 4. 2008 – B 1 KR 22/07 R –
Anmerkung von Dr. Alexander Gagel, Kassel
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: