DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-04 |
Der Beitrag beleuchtet den Reformbedarf, der sich aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) für die gesetzliche Ausgestaltung der Witwen- und Witwerrenten in der Sozialversicherung ergibt. Exemplarisch wird die Witwen-/Witwerrente in der gesetzlichen Rentenversicherung betrachtet. In einem ersten Teil des Beitrags steht zu Beginn ein kurzer Überblick über die einfachrechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen der Witwen-/Witwerrente im System der Rentenversicherung sowie die Bedeutung der Witwen- und Witwerrente für die Alterssicherung von Frauen.
Opfer von Verkehrsunfällen – gleichermaßen auch verletzte Schüler – beklagen sich bitter, wenn ihnen das Schmerzensgeld verweigert wird, welches anderen Verkehrs-Unfallopfern mit vergleichbaren Verletzungen zufließt. Für „immaterielle Schäden“ hat die Öffentlichkeit eine besondere Sensibilität entwickelt. Deshalb hat der Gesetzgeber 2002 das Schmerzensgeld in § 253 BGB auf vertragliche Ersatzansprüche ausgedehnt.
Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) ist ein Artikelgesetz, das im Wesentlichen in zwei Schritten in Kraft tritt. Die Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit allem, was daran hängt, erfolgt zum 1. Januar 2017; zum 1.1.2016 gab es Änderungen bei den Regelungen zur Information und Beratung von Pflegebedürftigen, vorbereitende Änderungen bei den Regelungen zum Begutachtungsverfahren und zur Qualitätssicherung, kleinere leistungsrechtliche Änderungen, die an die Änderungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) vom 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) anschließen, sowie vergütungsrechtliche Übergangsregelungen für die stationäre Pflege.
Die Zuwanderung von Flüchtlingen ist Anlass für vielfältige Aktivitäten freiwilliger Helfer in allen Lebensbereichen. Neben den „klassischen“ Institutionen der freien Wohlfahrtspflege besteht eine große Zahl von kleineren und kleinsten Gruppen von Bürgern, die sich der Flüchtlingshilfe widmen. Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen für die Einbeziehung dieser Aktivitäten in die gesetzliche Unfallversicherung.
Art. 20 GG; § 131 SGG; § 24 Satzung einer KZÄV
Urteil des 6. Senats des BSG vom 11.2.2015 – B 6 KA 4/14 R –
Anmerkung von Dr. Cordula Judith Scherer, Bonn
§ 24 KSVG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 22.4.2015 – B 3 KS 7/13 R –
Anmerkung von Andri Jürgensen, Kiel
§ 6b BKGG; §§ 11 ff. SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG v. 17.2.2015 – B 14 KG 1/14 R
mit Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Palsherm, Nürnberg
Der Titel der Tagung sei „zugegebenermaßen etwas provokativ“ räumte Prof. Dr. Rainer Schlegel, Vizepräsident des BSG und Vorsitzender des Vorstands des Sozialrechtsverbands in seiner Begrüßung zu Beginn des Seminars ein. Peter Masuch, Präsident des BSG und Vorsitzender des Verbandsausschusses des Sozialrechtsverbands betonte, dass auch der große Zuspruch mit mehr als 150 Anmeldungen deutlich mache, wie sehr die Diskussion über die Entwicklung der sozialen Pflegeversicherung als „Rückblick mit Ausblick“ den Nerv der Zeit treffe.
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