DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-31 |
Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode sieht eine Stärkung der „betrieblichen Altersvorsorge“ vor und das Ende 2016 von der Bundesregierung vorgelegte (BT-Drucks. 18/11286) und am 7. Juli 2017 im Bundesrat beschlossene „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ will diese Verpflichtung einlösen. Der folgende Beitrag versucht eine kritische Bilanz. Bereits die Zielsetzungen, die sich hinter der Chiffre einer Stärkung von Betriebsrenten verbergen, sind unklar. Die konkreten Reformmaßnahmen scheinen zudem eher punktuellen Forderungen der Interessenvertreter für betriebliche Altersversorgung zu entsprechen als konzeptionell durchdacht zu sein.
Anlass des Beitrags sind zum einen zwei Entscheidungen des BSG aus dem Jahr 2016, die eine mögliche materielle Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für Studierende mit Behinderungen anklingen ließen, und ist zum anderen die Einführung einer neuen Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ im Rehabilitationsrecht durch das Bundesteilhabegesetz. Im Zentrum des Beitrags stehen Zugänge zu Bildungsangeboten, die das Rehabilitationsrecht in den Leistungsgruppen „Teilhabe an Bildung“ und „Teilhabe am Arbeitsleben“ eröffnet und mit denen Menschen mit Behinderungen das von ihnen jeweils angestrebte Berufsziel erreichen können. Im Fokus stehen sowohl Leistungsverpflichtungen der Sozialhilfeträger wie auch Leistungsverpflichtungen der Bundesagentur für Arbeit.
Der vorliegende Beitrag ist eine Ergänzung des in SGb 2017, 121 ff. abgedruckten Aufsatzes von Franz Ruland über das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)“, dessen wichtigste Regelungen – Neugestaltung des Hinzuverdienstrechts und Ausweitung der Möglichkeiten zur Vermeidung von Abschlägen beim vorzeitigen Rentenbezug – am 1.7.2017 in Kraft getreten sind.
Der erkennende Senat des Bayerischen LSG hatte sich in seiner Entscheidung auch mit einigen Aspekten der Aufklärung von medizinischen Sachverhalten zu befassen. Als „Keywords“ sind dabei zu nennen: Beschwerdenvalidierungstests, Leistungstests, Antwortverzerrungen, bewusstseinsnahe Einschränkung der Leistungsmotivation, Medikamentenspiegel, Aggravation, Compliance und willentliche Überwindung psychischer Störungen.
Art. 1, 20 GG; § 43 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 9.3.2016 – B 14 AS 20/15 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe, Halle / Saale
§§ 128, 139 SGB V
Urteil des 3. Senats des BSG vom 23.6.2016 – B 3 KR 20/15 R –
Anmerkung von Dr. Sina Gottwald, Dortmund
§ 43 SGB VI
Urteil des 19. Senats des Bayerischen LSG vom 27.7.2016 – L 19 R 395/14 –
Anmerkung von Klaus Wunderlich, Hannover
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