DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-04 |
Soziale Sicherheit und innere Sicherheit sind ein hohes Gut, keineswegs eine Selbstverständlichkeit, sondern stets aufs Neue zu erarbeiten und zu bewahren. Darauf, auf die Rolle der Sozialrichter im Sozialstaat und auf ihre Verantwortung gehe ich anlässlich des Präsidentenwechsels beim Bundessozialgericht ein.
Ziel des Beitrags ist ein Überblick über die wesentlichen Neuregelungen im SGB II durch dessen 9. Änderungsgesetz vom 26.7.2016 und deren Einordnung in die bisherige Rechtslage und Rechtsentwicklung.
Im Bereich der Grundsicherungsleistungen hat die Möglichkeit einer vorläufigen Leistungsbewilligung besondere Bedeutung. Nur so kann das Existenzminimum der Leistungsberechtigten effektiv gesichert werden. Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt dies insbesondere, da ein großer Anteil der Leistungsberechtigten über ein Einkommen verfügt (sogenannte Aufstocker), welches häufig monatlichen Schwankungen unterliegt und deshalb eine abschließende Bewilligung für die Zukunft unmöglich macht. Mit dem Neunten Änderungsgesetz zum SGB II hat der Gesetzgeber mit § 41a SGB II eine eigenständige Regelung der vorläufigen Bewilligung für das SGB II geschaffen und wird damit der besonderen Bedeutung dieser Bewilligungsform gerecht.
Den Begriff „Unfallkausalität“, den die höchstrichterliche Sozialrechtsprechung gerade erst eingeführt hat, setzt das BSG neuerdings bereits wieder völlig anders ein. Damit soll offenbar der Prüfalgorithmus insbesondere zum Wegeunfall dogmatisch neu geordnet werden. Der nachstehende Beitrag zeichnet die aktuelle Änderung nach und widerspricht namentlich ihrer historisch-methodischen Herleitung.
Die Autoren des vorliegenden Beitrages sehen sich seit der aktuellen Rechtsprechung des BSG mit seinen beiden Urteilen vom 17.4.2013 in der Praxis laufend mit der Frage konfrontiert, ob die Maßgaben der Rechtsprechung und die wissenschaftlich begründete Methodik der Glaubhaftigkeitsbegutachtung miteinander kompatibel sind.
Der Beitrag beschäftigt sich als Anmerkung zu BSG, Urt. v. 8.3.2016 – B 1 KR 35/15 R, abgedruckt in diesem Heft S. 660 ff., mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine körperliche Anomalie als Krankheit i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V qualifiziert werden kann, die einen Anspruch auf Behandlungsmaßnahmen begründen kann.
§ 240 SGB V; BeitrVerfGrsSz
Urteil des 12. Senats des BSG vom 18.11.2015 – B 12 KR 21/41 R
Anmerkung von Prof. Dr. Mathias Ulmer, Halle / Saale
§ 7 Abs. 4 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 12.11.2015 – B 14 AS 6/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Angela Busse, Frankfurt / Main
§§ 2, 69, 145 f. SGB IX; Merkzeichen G
Urteil des 9. Senats des BSG vom 11.8.2015 – B 9 SB 1/14 R
Anmerkung von Ralf Dolata, Duisburg
§ 27 Abs. 1 SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 8.3.2016 – B 1 KR 35/15 R
Anmerkung von Ulrich Knispel, Essen
Eine beachtliche Jahresbilanz zogen die deutschen Apotheker bereits Ende April während des 53. Wirtschaftsforums des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) in Berlin. Im vergangenen Jahr versorgten 20.249 öffentliche Apotheken die Bürger. Sie boten pro Jahr insgesamt eine Milliarde Patientenkontakte.
Am 1.9.2016 fand in der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen in Recklinghausen ein Fachgespräch zur „Schnittstelle zwischen rechtlicher und sozialer Betreuung" statt. Als Teilnehmer waren sowohl Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, als auch Richterinnen und Richter an den Betreuungs- und den Sozialgerichten des Landes eingeladen.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: