DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-03 |
Bei der Festsetzung des Gefahrtarifs steht den Unfallversicherungsträgern nach § 157 SGB VII ein weiter Gestaltungsspielraum zu. An Grenzen stößt er bei der Zusammenfassung verschiedener Gewerbezweige in einer Tarifstelle. Unternehmensarten, die ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko haben, steht ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigene Tarifstelle oder auf Neuzuordnung zu einer anderen, passenderen Tarifstelle zu. Ein fester Grenzwert für eine nicht mehr zulässige Abweichung der Belastungsziffer von Unternehmen von der Belastungsziffer des Tarifstellendurchschnitts hat sich aber bislang nicht herausgebildet. Der vorliegende Teil I befasst sich mit dem rechtlichen Rahmen für die Tarifstellenbildung im Gefahrtarif. Teil II (abgedruckt in einem der nächsten Hefte der SGb 2023) geht auf den aktuellen Fall des 4. Gefahrtarifs der BG BAU ein.
Der Beitrag vertritt drei Thesen zum Verhältnis von Armut und Stigmatisierung. Erstens: Die Stigmatisierung von Armen ist ein wesentliches Bauelement europäischer Wohlfahrtsstaatlichkeit, vor allem des Rechtsbereichs, der Arme unterstützen soll, zuletzt verkörpert in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Das wird am Beispiel der britischen und der deutschen Wohlfahrtsstaatlichkeit aufgezeigt. Zweitens: Die rechtliche Stigmatisierung von Armen ist eine europäische Spezialität, die freilich über den europäischen Kolonialismus in andere Erdteile getragen wurde. Drittens: Unter der Ordnung des Grundgesetzes ist die rechtliche Stigmatisierung von Armen nur mehr schwer thematisierbar.
Mit den Auswirkungen von russischen Altersrenten auf das SGB II und SGB XII hatte sich das BSG zuletzt wiederholt zu befassen. Aufgrund der Zunahme von ukrainischen Fluchtsuchenden nach Deutschland stellt sich in der Praxis die Frage, ob das für russische Altersrenten Geltende auch für ukrainische Altersrenten maßgeblich ist. Abhängig hiervon stellen sich zahlreiche Folgefragen, denen dieser Aufsatz auf die Spur geht. Der Aufsatz endet mit einem Gesetzgebungsvorschlag: Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1, Alt. 2 SGB II sollte de lege ferenda allein auf Personen beschränkt werden, die Altersrente beziehen und zusätzlich – Letzteres wäre neu – bereits das 63. Lebensjahr vollendet haben.
Die Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, um ältere Arbeitnehmer und insbesondere auch Rentner weiter im Berufsleben zu halten. Um eine weitere Tätigkeit von Rentnern und älteren Arbeitnehmern zu bewirken, müssen die Rahmenbedingungen verbessert und mehr Anreize für eine weitere Beschäftigung geschaffen werden.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§§ 404a, 404, 444 ZPO
Urteil des 9. Senats des BSG vom 27.10.2022 – B 9 SB 1/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:271022UB9SB120R0 –
§§ 44b Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 44c Abs. 2 SGB II
Urteil des 7./14. Senats des BSG vom 8.12.2022 – B 7/14 AS 25/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:081222UB714AS2521R0 –
§§ 2 Abs. 1a, 13, 23, 24c, 24e SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 24.1.2023 – B 1 KR 7/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:240123UB1KR722R0 –
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